AMK / Die Allgemeinverfügung des BMG zum Bezug und zur Anwendung
monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral
einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 wurde neu gefasst und ist am
18. Januar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Abweichend von der bisherigen Fassung, in der galt, dass Apotheken das
vom Bund zentral beschaffte Arzneimittel Paxlovid® (▼,
Nirmatrelvir/Ritonavir) in unbegrenzter Höhe bevorraten konnten, ist nun
für Apotheken eine Bevorratung von maximal 20 Therapieeinheiten
zulässig (1). Für krankenhausversorgende Apotheken und
Krankenhausapotheken ist die Bevorratung auf bis zu 50 Therapieeinheiten
begrenzt. Bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung ausgelieferte
Packungen dürfen aber weiterhin bevorratet werden.
Die erlaubten
Bevorratungsmengen wurden bereits mehrfach angepasst (2). Laut einem
Begleitschreiben des BMG erfolgt die erneute Begrenzung aufgrund
konkreter Verdachtsfälle auf auffällig hohe Bestellmengen sowie direkter
Anfragen zu Möglichkeiten des Exports durch verschiedene
Marktteilnehmer. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs
deutschen Rechts sowie das Handeltreiben (insbesondere der Export) von
Paxlovid® sind unzulässig und werden weiterhin strafrechtlich verfolgt
(3). /
Quellen
1) BMG; Bekanntmachung der Allgemeinverfügung
zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und
zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19
vom 11. Januar 2023. (BAnz AT 18.01.2023 B5)
2) AMK; 05/22
Information der Institutionen und Behörden: AMK: Paxlovid®
(Nirmatrelvir/Ritonavir): weiteres oral verfügbares antivirales
Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Patienten mit erhöhtem Risiko
für einen schweren Krankheitsverlauf verfügbar – Update.
www.arzneimittelkommission.de → AMK-Nachrichten (Zugriff am 19. Januar
2023)
3) BMG an ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (Korrespondenz). (17. Januar 2023)