AMK / Am 13. Juli 2021 fand die 84. Sitzung des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2
des Arzneimittelgesetzes (AMG) per Videokonferenz statt. Der Ausschuss,
in dem der Vorsitzende der AMK, Prof. Dr. Martin Schulz, als eines von
13 stimmberechtigten Mitgliedern vertreten ist, berät den
Verordnungsgeber in Fragen der Verschreibungspflicht.
Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wird jeweils durch eine
Rechtsverordnung geändert, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Hier werden einige für die Apotheken wichtige Ergebnisse der Sitzung
mitgeteilt. Über die Anträge zur Änderung der Verschreibungspflicht
wurde wie folgt abgestimmt:
- Der Antrag, kombinierte
Zubereitungen aus Ibuprofen und Paracetamol zur oralen Anwendung – mit
bestimmten Beschränkungen – aus der Verschreibungspflicht zu entlassen,
wurde mehrheitlich angenommen.
- Die Empfehlung, das nicht-opioide
Antitussivum Levodropropizin zur oralen Anwendung – mit bestimmten
Beschränkungen – aus der Verschreibungspflicht zu entlassen, wurde
einstimmig angenommen.
- Der Antrag, Dexibuprofen, das
rechtsdrehende und pharmakologisch aktive Enantiomer von Ibuprofen, zur
oralen Anwendung – mit bestimmten Beschränkungen – aus der
Verschreibungspflicht zu entlassen, wurde mehrheitlich angenommen.
- Einstimmig
empfohlen wurde die Auflösung der Sammelposition
„Schilddrüsenwirkstoffe“ in die Einzelpositionen Levothyroxin,
Liothyronin, Tiratricol, Kaliumperchlorat, Natriumperchlorat,
Diiodtyrosin und Dibromtyrosin.
Wenn der
Verordnungsgeber den Voten des Ausschusses folgt, können die Änderungen
der AMVV voraussichtlich frühestens zum 1. Januar 2022 (eventuell mit
Übergangsfristen) in Kraft treten. /
Quellen
BfArM; 84.
Sitzung (13. Juli 2021 per Videokonferenz) – Kurzprotokoll
Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2
AMG. www.bfarm.de → Arzneimittel → Pharmakovigilanz → Ausschüsse und
Gremien → Verschreibungspflicht (Zugriff am 14. Juli 2021)