AMK / Am 9. Juli 2020 ist die Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung
mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung
(ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung, ITS-ABV) in Kraft getreten
(siehe auch unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ in der Pharm.
Ztg. Nr. 29, Seite 59).
Um Engpasssituationen bei Auftreten
weiterer Infektionswellen der SARS-CoV-2-Pandemie oder beim Auftreten
von COVID-19-Hotspots zu vermeiden, werden Krankenhausapotheken sowie
krankenhausversorgende Apotheken dazu verpflichtet, spätestens ab dem
31. Oktober 2020 die Menge der vorrätig zu haltenden parenteral
anzuwendenden Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung von
einem durchschnittlichen Bedarf von derzeit zwei auf drei Wochen zu
erhöhen.
Die Verordnung gilt für Arzneimittel mit den folgenden
Wirkstoffen: Adrenalin, Amiodaron, Argatroban, Clonidin, Esmolol,
Heparin, Meropenem, Midazolam, Morphin, Noradrenalin, Novaminsulfon,
Piperazillin/Tazobactam, Propofol und Sufentanil. Die individuelle
Verpflichtung zur Bevorratung beschränkt sich dabei auf jene
Arzneimittel, die dem Bedarf des jeweiligen versorgten Krankenhauses
entsprechen.
Die Verordnung wird mit der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder
spätestens am 31. März 2021 außer Kraft treten. /
Quellen
1)
BMG; Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur
intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung
– ITSABV) vom 7. Juli 2020. (BAnz AT 08.07.2020 V1)
www.bundesanzeiger.de (Zugriff am 13. Juli 2020)