AMK / Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW den Widerruf der 
Zulassungen Kava-Kava (Piper methysticum)-haltiger Arzneimittel 
aufgehoben und gleichzeitig ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis 
seinerzeit im Verkehr befindlicher Produkte festgestellt hatte, ordnet 
das BfArM nun per Bescheid die Änderung der Produktinformationen, die 
Beschränkung der Packungsgröße sowie zusätzliche 
Patienten-Schulungsmaterialien und qualitätssichernde Auflagen für die 
Produkte an (1).
In die Fachinformationen sind folgende sicherheitsrelevante Hinweise 
und Informationen zur Anwendung neu aufzunehmen beziehungsweise zu 
ergänzen:Kava-Kava-haltige Arzneimittel sind bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren kontraindiziert.
- Die
 maximale Tagesdosis bei Erwachsenen beträgt 200 mg Kavapyrone. Die 
übliche Behandlungsdauer beträgt einen Monat, maximal zwei Monate.
- Im
 Zusammenhang mit der Einnahme von Kava-Kava-haltigen Arzneimitteln ist 
auf Berichte über Einzelfälle von Leberschäden bis hin zu Leberversagen 
mit lebensbedrohlichem Ausgang (einschließlich Todesfällen) hinzuweisen,
 wobei ein Kausalzusammenhang im Einzelfall nicht sicher belegt ist.
- Patienten
 sollten darauf hingewiesen werden, dass die Einnahme sofort zu beenden 
und ein Arzt aufzusuchen ist, wenn Zeichen einer Leberschädigung (zum 
Beispiel Gelbfärbung von Haut oder Augen, dunkler Urin, starke Schmerzen
 im Oberbauch, Appetitverlust) auftreten.
- Zur Vermeidung von 
Leberschäden müssen die Leberwerte (GPT und γGT) vor Beginn der 
Behandlung und während der Behandlung einmal wöchentlich bestimmt 
werden. Zudem wird die Bestimmung der genannten Leberwerte am Ende der 
Behandlung empfohlen.
- Bei der Anwendung von Kava-Kava-haltigen 
Arzneimitteln können Wechselwirkungen mit potenziell hepatotoxischen 
Arzneimitteln sowie mit Arzneistoffen auftreten, die über das 
CYP2D6-Isoenzym metabolisiert werden oder dieses Isoenzym hemmen, wie 
zum Beispiel Betarezeptorenblocker, bestimmte Antidepressiva und 
Arzneimittel zur Migränetherapie.
- Der gleichzeitige Konsum von Alkohol ist zu vermeiden.
 
 Zusätzlich zu den Änderungen in den Fach- und Gebrauchsinformationen 
hat das BfArM die Zulassungen mit der Auflage verbunden, 
Schulungsmaterialien für die Patienten in Form eines Patientenheftes 
(inklusive Erinnerungskarte für regelmäßige Blutuntersuchungen) zur 
Verfügung zu stellen.
 
Das BfArM beschränkt die Packungsgrößen auf 30 Tagesdosen bei einer 
maximalen Tagesdosis von 200 mg Kavapyronen. Bezüglich der Kennzeichnung
 sind die Bestimmungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) 
Anlage 1 entsprechend des Abgabestatus einzuhalten. Fertigarzneimittel 
mit Kava-Kava-Wurzelstock oder seinen Zubereitungen, ausgenommen in 
homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung nach der 
Herstellungsvorschrift 26 des Homöopathischen Arzneibuches, sind 
verschreibungspflichtig.
In dem Bescheid weist das BfArM auf die Sicherstellung der Qualität 
der Ausgangsdroge durch die betroffenen Zulassungsinhaber hin. Danach 
ist durch geeignete analytische Verfahren sicherzustellen, dass 
ausschließlich Noble-Kava-Stämme verwendet werden.
Auf den südpazifischen Inseln werden seit Jahrhunderten verschiedene 
Kava-Kava Stämme kultiviert, die durch den traditionellen Anbau zur 
Entwicklung unterschiedlicher Chemotypen geführt haben. Diese 
unterscheiden sich vorwiegend in der Zusammensetzung der Kavalactone 
(Kavain, Dihydrokavain, Methysticin, Dihydromethysticin, Yangonin, 
Desmethoxyyangonin). Nach Europa dürfen lediglich Sorten von 
Noble-Kava-Stämmen, wie zum Beispiel »Borogu« und »Kelai« exportiert 
werden, die durch relativ hohe Anteile von Kavain und Dihydrokavain 
charakterisiert sind, wohingegen Piper wichmanni (»Wild-Kava«) und 
Kultivare von Nicht-Noble-Kava wie zum Beispiel »Tudei»und »Medicinal« 
zwar volksmedizinisch im Südpazifik angewendet, jedoch nicht ausgeführt 
werden dürfen (2). Eine eigene Monografie für die Ausgangsdroge ist 
deshalb der Behörde vorzulegen. Die Methoden der zurückgezogenen 
DAC-Monografie Kava-Kava-Wurzelstock aus dem Jahr 1998 werden vom BfArM 
als nicht ausreichend angesehen (1).
Derzeit befinden sich noch keine Kava-Kava (Piper 
methysticum)-haltigen Fertigarzneimittel im Markt, die diese 
Sicherheitsauflagen erfüllen. Im Verkehr sind derzeit nur homöopathische
 Arzneimittel mit Piper methysticum in Dilutionen von D5 und darüber.
Die betroffenenen Zulassungsinhaber können gegen diesen Bescheid 
innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen, jedoch haben diese keine 
aufschiebende Wirkung. Sofern eine Vermarktung beabsichtigt ist, dürfen 
Zulassungsinhaber selbst im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln nicht 
entgegen den angeordneten Auflagen Arzneimittel mit Kennzeichnungen, 
Gebrauchs- und Fachinformationen in Verkehr bringen, die den Inhalten 
dieses Bescheides nicht entsprechen.
Da Kava-Kava derzeit auf der Liste der bedenklichen 
Rezepturarzneimittel geführt wird, wird die AMK eine entsprechende 
Aktualisierung der Liste der bedenklichen Rezepturarzneimittel (Stand 
Mai 2015) vornehmen (www.arzneimittelkommission.de). /
 Quellen
Quellen
-  BfArM
 an Stufenplanbeteiligte (Korrespondenz): Bescheid zum 
Stufenplanverfahren: Kava-Kava (Piper methysticum)-haltige Arzneimittel 
sowie unter www.bfarm.de - Arzneimittel - Pharmakovigilanz - 
Risikoinformationen - Risikobewertungsverfahren (28. August 2015) 
- Sarris,
 J., et al.; Re-introduction of Kava (Piper methysticum) to the EU: Is 
there a Way forward? Planta Med. 2011, (77) 107-110