AMK / Am 13. Oktober 2025 wurde die 23. Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt
verkündet. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am
26. September 2025 zugestimmt.
Die Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt:
- Durch
die Verordnung soll in § 2 Absatz 2a (neu) AMVV eine Ausnahme von
bestimmten Pflichtangaben einer Verschreibung von Arzneimitteln mit dem
Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
Opioid-Überdosierung, die für Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe,
der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzugs, der Zollbehörden, der
Ordnungsbehörden oder der Bundes- oder Landespolizei bestimmt sind,
vorgesehen werden. Betroffen sind die Angaben zu dem Patienten (Name und
Geburtsdatum) sowie der Dosierung.
- § 3a Absatz 7 AMVV regelt
die Informationspflichten von Apotheken gegenüber dem BfArM bei der
Abgabe von T-Rezept-pflichtiger Arzneimittel. Dabei soll bei
elektronischen T-Rezepten die Übermittlung der Informationen durch den
Fachdienst ans BfArM weitergeleitet werden, sobald die Apotheken
innerhalb einer Frist von einer Woche die E-Rezept-Fachdienstquittung
abrufen. Die übermittelten Informationen werden dabei um die
Patientendaten sowie die nach § 17 Absatz 6 Nummer 2, 4 und 5
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu dokumentierenden Angaben
(Namenszeichen der abgebenden Person, Preis des Arzneimittels,
bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 300 SGB V) bereinigt.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- In
der Position „Naloxon“ wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„ausgenommen Arzneimittel zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt
sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig
zugelassene Arzneimittel“.
- In der Position „Prednisolon und
seine Ester“ wird folgender Spiegelstrich angefügt: „ausgenommen in
Zubereitungen mit Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut in einer
Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit Salicylsäure 0,4 %
und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering
ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und
einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen“.
- Neben
weiteren 11 Positionen, wird auch das in Rezepturen verwendete
Polihexanid als verschreibungspflichtig in die Anlage 1 neu eingefügt.
Die Änderungen traten am 14. Oktober 2025 in Kraft. /
Quellen
Bundesgesetzblatt; Dreiundzwanzigste Verordnung zur
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (BGBl I, Nr. 236).
www.recht.bund.de (Zugriff am 16. Oktober 2025)