AMK / Wiederholt erreichen die AMK-Geschäftsstelle aus der 
Apothekerschaft Anfragen aufgrund von Irritationen zum Status von 
Vitamin-D-haltigen Produkten. Es werden Produkte beanstandet, welche 
sich nach EU-Recht als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt befinden, 
jedoch als Arzneimittel aufgefasst werden können.
Zur Bewertung von Stoffen im Sinne der Abgrenzung von Arzneimitteln 
und Nahrungsergänzungsmitteln existiert eine gemeinsame 
Expertenkommission der zuständigen Bundesoberbehörden BVL und BfArM. Im 
Folgenden möchten wir Ihnen die Eckpunkte einer aktuellen Stellungnahme 
dieser Kommission (1) wiedergeben.
Arzneimittel
Vitamin-D-haltige Arzneimittel sind für die folgenden Indikationen zugelassen:
- Unterstützende Behandlung der Osteoporose (bei Patienten mit nachgewiesenem oder hohem Risiko eines Vitamin-D-Mangels)
 - Prophylaxe eines Vitamin-D-Mangels bei älteren Menschen
 - Behandlung/Ausgleich eines nachgewiesenen Vitamin-D-Mangels
 - Rachitis-Prophylaxe und/oder -Behandlung
 - Hypoparathyreoidismus
 - Parenterale Ernährung 
 
Die empfohlene Tagesdosis apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel bewegt sich im Bereich von 10-25 μg Cholecalciferol, in Einzelfällen liegt sie darüber (500 μg beziehungsweise 20 000 I.E. Vitamin D/Tag zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von Vitamin-D-Mangelzuständen). Der Verschreibungspflicht unterliegen Vitamin-D-haltige Arzneimittel ab einer Tagesdosierung von 25 μg (1 000 I.E.).
Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel
 unterliegen keiner Zulassungspflicht, sondern lediglich einer 
Registrierungspflicht beim BVL. Sie müssen nach der 
Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV):
- dazu bestimmt sein, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
 - ein
 Konzentrat aus Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit 
ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in 
Zusammensetzung darstellen und
 - in dosierter Form, […] in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht werden.
 
Nach der sogenannten 
Health-Claims-Verordnung dürfen Vitamin-D-haltige 
Nahrungsergänzungsmittel mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben (3) 
beworben werden:
- »Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnahme/Verwertung von Calcium und Phosphor bei.«
 - »Vitamin D trägt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei.«
 - »Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.«
 - »Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.«
 - »Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.«
 - »Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.«
 - »Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung.«
 
Bei mangelhafter endogener Synthese empfiehlt die Deutschen 
Gesellschaft für Ernährung (DGE) beim Erwachsenen eine Vitamin-D-Zufuhr 
von 20 μg/Tag (entsprechend 800 I.E.) und 10 μg/Tag (400 I.E.) beim 
Säugling (2).
Als höchste sichere tägliche Zufuhr (Tolerable Upper Intake 
Level, UL) an Vitamin D werden von der European Food Safety Authority 
(EFSA) im ersten Lebensjahr 25 μg/Tag, zwischen dem ersten und dem 
zehnten Lebensjahr 50 μg/Tag, und ab dem 17. Lebensjahr 100 μg/Tag 
genannt.
Für Vitamin D in Nahrungsergänzungsmitteln sind keine 
Höchstmengen festgelegt. Für Fachkreise wie für Laien ist nicht 
nachvollziehbar, weshalb daher Nahrungsergänzungsmittel vertrieben 
werden dürfen, die höher dosiert sind als verschreibungspflichtige 
Arzneimittel. Außerdem überschneiden sich die zugelassenen Indikationen 
der Arzneimittel teilweise mit den Health Claims der 
Nahrungsergänzungsmittel.
Die Gemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM zur 
Einstufung von Stoffen nimmt dazu wie folgt Stellung: »Bis zu einer 
Tagesdosis von 20 μg Vitamin D kann im Kontext der 
Ernährung/Nahrungsergänzung noch von einer ernährungsspezifischen 
beziehungsweise einer physiologischen Wirkung ausgegangen werden […]. 
Präparate bis zu einer Tagesdosis von 20 μg Vitamin D können daher als 
Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 1 NemV eingestuft werden, sofern alle 
lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Auslobung 
nicht eine Einstufung als Arzneimittel rechtfertigt. Für eine Dosierung
 oberhalb von 20 μg Vitamin D pro Tag sieht die Kommission aufgrund 
einer Überschreitung der für die Aufrechterhaltung der psychischen und
 physischen Funktionen erforderlichen Menge keine ernährungsspezifische
 oder physiologische Wirkung im Kontext der Ernährung mehr. 
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke können unter Beachtung 
der Bedingungen der DiätV auch mehr als 20 μg Vitamin D pro Tag 
enthalten […].«
Diese Bewertung der Expertenkommission soll die Arbeit der 
regional zuständigen Behörden unterstützen, die jedes Präparat einzeln 
beurteilen müssen. Daher empfiehlt die AMK, sich bei begründeten 
Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines als Nahrungsergänzung vertriebenen 
Produktes an die für die Apothekenaufsicht regional zuständige Behörde 
zu wenden. /
Quellen
- Gemeinsame
 Expertenkommission des BVL und des BfArM zur Einstufung von Stoffen; 
Stellungnahme zur Bewertung von Vitamin-D-haltigen Produkten, www.bvl.bund.de  --> Lebensmittel --> Aufgaben im Bereich Lebensmittel
 - Deutsche
 Gesellschaft für Ernährung (DGE), Österreichische Gesellschaft für 
Ernährung (ÖGE), Schweizerische Vereinigung für Ernährung (SVE) (Hrsg.);
 Referenzwerte für die Nähstoffzufuhr 2. Auflage, 1. Ausgabe (2015) 
unter www.dge.de  (Abruf am 19. Mai 2016) Y Gemeinsame Expertenkommission (Abruf 19. Mai 2016)
 - European Commission; Food Safety --> Food --> Labelling and nutrition --> Health and nutrition claims. www.ec.europa.eu/nuhclaims/  (Abruf am 24. Mai 2016)