AMK / Das BfArM informiert darüber, dass Hydroxychloroquin-haltige
Arzneimittel ambulant ab sofort nur noch unter Angabe einer der
zugelassenen Indikationen:
- rheumatoide Arthritis
- juvenile idiopathische Arthritis
- systemischer Lupus erythematodes
- Malariaprophylaxe und -therapie
verordnet
werden sollen. Eine Verordnung auf Privatrezept ohne Angabe der
Indikation soll nicht erfolgen; gleiches gilt für den Eigengebrauch nach
Vorlage des Arztausweises. Sollte die Angabe der Indikation fehlen,
kann die Apotheke nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und
Bestätigung einer zulassungskonformen Indikation diese auf der
Verschreibung nachtragen.
Die Verordnung soll jeweils auf maximal
100 Tabletten à 200 mg beschränkt werden, was einer üblichen Dosierung
im Rahmen der Dauertherapie (2 x täglich 200 mg für eine Dauer von 50
Tagen) entspricht. Für die ambulante Malariatherapie ist eine Verordnung
von maximal 12 Tabletten erlaubt.
Diese Maßnahme gilt der
Sicherstellung der medikamentösen Versorgung von Patienten mit den oben
genannten chronischen Erkrankungen. Derzeit häufen sich Hinweise, dass
Hydroxychloroquin-haltige Arzneimittel verstärkt off-label zur
(potentiellen) Behandlung von COVID-19 verordnet werden. Der
Off-Label-Einsatz außerhalb von klinischen Prüfungen sollte jedoch nur
im Rahmen eines individuellen Heilversuchs bei stationär überwachten
Verläufen von mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten erfolgen.
Die
AMK bittet ApothekerInnen betroffene Patienten angemessen zu informieren
und verschreibende Ärzte auf die geänderten Vorgaben der Verordnung
hinzuweisen. /
Quellen
BfArM an AMK (E-Mail-Korrespondenz);
Hydroxychloroquin - Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der
Versorgung von chronisch kranken Patientinnen und Patienten in den
zugelassenen Indikationen. (3. April 2020)