In dieser Rubrik finden Sie nicht nur neue Arzneimittel aufgelistet, sondern auch die aktuellen Nachrichten der Arzneimittelkommission (AMK), wie z. B. Rückrufe oder Rote-Hand-Briefe. Sie können außerdem in unserem Archiv gezielt nach früheren Informationen suchen.
Überprüfungen
Arzneimittelinformationen
| Kategorie | Produkt | Wirkstoff | Hersteller | PZNs | Datum |
|---|---|---|---|---|---|
| Neue Arzneimittel mit Abgabesituation | Cometriq® | Cabozantinib | Sobi | 10357803 10357826 10357832 | 01.09.2014 |
| Kategorie | Titel | Datum |
|---|---|---|
| Information der Institutionen und Behörden | BfArM empfiehlt, auf Manipulationen bei importiertem Mabthera (Rituximab) und HerceptinV (Trastuzumab) zu achten | 23.09.2014 |
Information der Institutionen und Behörden
Bedenkliche Rezepturarzneimittel Stand Mai 2018
| Datum: 31.05.2018 |
||
AMK / Das Arzneimittelgesetz verbietet es, bedenkliche Arzneimittel
in den Verkehr zu bringen oder am Menschen anzuwenden (AMG, Paragraf 5).
Die Bedenklichkeit ist gegeben, wenn „nach dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass
sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über
ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares
Maß hinausgehen“. Die Frage nach der Bedenklichkeit stellt sich den
Apotheken vor allem dann, wenn Rezepturarzneimittel ärztlich verordnet
werden, denn Apotheker und Apothekerinnen sind einerseits verpflichtet,
die Abgabe bedenklicher Rezepturarzneimittel abzulehnen, haben aber
andererseits nach Paragraf 17 Absatz 4 der Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO) ärztliche Verschreibungen in angemessener Zeit auszuführen
(„Kontrahierungszwang“). Die höherrangige Norm des Gesetzes (AMG) hat
hier aber Vorrang vor dem Verordnungsrecht (ApBetrO).
In der
Praxis treten häufig Unsicherheiten auf, denen mit der Anwendung der
AMK-Empfehlungen zur Beurteilung von Rezepturarzneimitteln (siehe unten)
begegnet werden kann. Außerdem aktualisiert die AMK seit 2001 zur
Unterstützung der Apotheken periodisch eine Liste bedenklicher
Stoffe/Rezepturen (siehe Tabelle). Diese Liste ist indes keine
juristisch verbindliche Festlegung, denn hierfür fehlt der AMK die
gesetzliche Legitimation. Darüber hinaus kann eine solche Liste nie
vollständig sein, denn es ist nicht vorhersehbar, welche Stoffe zum
Beispiel in der alternativen Medizin einmal rezeptiert werden.
Die
Bedenklichkeit eines Rezepturarzneimittels im Einzelfall kann in der
Regel nur durch eine individuelle Nutzen/Risiko-Abwägung beurteilt
werden. Dabei muss die individuelle Situation des Patienten ebenso
einbezogen werden wie Indikation, Applikationsart, Dosierung,
Konzentration und weitere angewandte Arzneimittel. Die individuelle
Nutzen/Risiko-Abschätzung soll von Apotheker und Arzt gemeinsam
vorgenommen werden.
In die Liste der bedenklichen
Stoffe/Rezepturen wurden Stoffe und pflanzliche Drogen, die in einem
Rezepturarzneimittel zur Anwendung am Menschen vorgekommen sind oder
vorkommen könnten, nach folgenden Kriterien aufgenommen:
- Eine maßgebliche Zulassungsbehörde hat den Stoff oder die Zubereitung als bedenklich eingestuft, oder
- Die Zulassungen entsprechender Fertigarzneimittel wurden widerrufen oder ruhen, oder
- Nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse ist die Anwendung auf Grund von Risiken bedenklich beziehungsweise nicht vertretbar.
Nach
Paragraf 7 der seit Juni 2012 geltenden ApBetrO muss jede Rezeptur vor
der Anfertigung auf Plausibilität geprüft und das Ergebnis dokumentiert
werden, um gesundheitliche Risiken für den Patienten möglichst
auszuschließen. Genaueres hierzu ist den entsprechenden Leitlinie der
Bundesapothekerkammer (BAK) zur Qualitätssicherung zu entnehmen. Die
BAK-Leitlinien sind über die Homepage der ABDA (www.abda.de/leitlinien0.html → „Rezeptur/Defektur“ bzw. „Parenteralia-Herstellung“) abrufbar.
Die
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat diese
AMK-Nachricht zustimmend zur Kenntnis genommen. Diese AMK-Nachricht ist
auch auf der Homepage der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft (www.akdae.de) verfügbar.
Änderungen in dieser Fassung (Mai 2018, vorherige Version Mai 2015):
- Anpassungen an die „Besonderheitenliste“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-produkte (Version 1-12, März 2016), in der Warnhinweise zu Hilfsstoffen auf EU-Ebene und auf Grund nationaler Stufenplanmaßnahmen zusammengeführt werden: Borsäure sowie deren Ester und Salze, Formaldehyd/Paraformaldehyd, Triethanolamin (Trolamin).
- Kava-Kava/Piper
methysticum wurde aus der Liste gestrichen, weil der Zulassungswiderruf
von 2007 im Jahre 2014 rechtswirksam aufgehoben wurde. Dem potentiellen
Nutzen Kava-Kava-haltiger Arzneimittel stehen potentielle
Anwendungsrisiken gegenüber, weshalb die Zulassungen auf der Grundlage
der Empfehlungen der Kommission E in mehreren Punkten angepasst wurden.
Kava-Kava-Wurzelstock und seine Zubereitungen – ausgenommen in homöopathischen Zu-bereitungen zur oralen Anwendung, die nach der Herstellungsvorschrift 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind – unterliegen der Verschreibungspflicht nach AMVV, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2017 (BGBl. I S. 3780) geändert worden ist.
AMK-Empfehlungen zur Beurteilung von Rezepturarzneimitteln (Stand Mai 2018)
-
Eine Grundvoraussetzung für die Anfertigung einer Rezeptur ist die
pharmazeutische Quali-tät der Ausgangstoffe und des Endprodukts. Kann
diese nicht sichergestellt werden, darf das Arzneimittel nicht
angefertigt und nicht abgegeben werden. Ist weder eine Prüfanweisung
noch ein Prüfzertifikat verfügbar oder kann die ordnungsgemäße Qualität
des Ausgangsstof-fes entsprechend Paragraf 11 ApBetrO nicht nachgewiesen
werden, müssen Apotheker und verschreibender Arzt Nutzen und Risiken
unter Berücksichtigung der pharmazeutischen Qualität und der
vorgesehenen Indikation gegeneinander abwägen (Ph. Eur. 7. Ausgabe, 5.
Nachtrag, 7.5/2034). Ist die Nutzen/Risiko-Abwägung negativ, darf die
Rezeptur nicht herge-stellt werden, denn Paragraf 8 Absatz 1 AMG
verbietet es „Arzneimittel ... herzustellen oder in den Verkehr zu
bringen, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen
Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind“.
-
Liegt eine veröffentlichte Stellungnahme einer Zulassungsbehörde vor,
die das fragliche Re-zepturarzneimittel als bedenklich einstuft, darf
das Arzneimittel nicht angefertigt und nicht abgegeben werden.
-
Die Zulassungen von Fertigarzneimitteln mit einem bestimmten Wirkstoff
wurden widerrufen oder ruhen auf Grund ungeklärter Risiken, sind also
nicht verkehrsfähig: Das Arzneimittel darf weder als Rezeptur- noch als
Defekturarzneimittel angefertigt oder abgegeben werden.
-
Vorbehalte wegen Daten zu Risiken in der Literatur oder wegen
unzureichender Daten (Stoff, Stoffkombination, Dosierung, Konzentration,
vorgesehene Indikation):
- Rezepturen dieser Art können nur Mittel der ferneren Wahl sein. Die AMK rät von der Abgabe ohne ärztliche Verschreibung und der defekturmäßigen Herstellung dringend ab.
- Die Apotheke soll sich beim Arzt über die Hintergründe der Verordnung informieren und ihm ihre Vorbehalte möglichst anhand der vorhandenen Literatur erläutern.
- Apotheker und Arzt sollten anhand der Literaturdaten gemeinsam den zu erwartenden Nutzen und die möglichen Risiken für den individuellen Patienten bewerten; Therapiealternativen sollen erwogen werden. Wenn einer der Beteiligten (Apotheke/Arzt) das Risiko größer einschätzt als den Nutzen, soll die Rezeptur nicht angefertigt werden. Die Apotheke sollte die Ergebnisse der Nutzen/Risiko-Bewertung in jedem Fall dokumentieren.
Tabelle: Stoffe/Rezepturen die zur Anwendung beim Menschen von
der AMK als bedenklich eingestuft werden (Stand Mai 2018; die in
Klammern angegebenen Quellen sind überwiegend über
www.arzneimittelkommission.de im Mitgliederbereich abrufbar). Steht ein
Stoff nicht in der Liste, so ist daraus nicht generell zu schließen,
dass er unkritisch in Rezepturen verarbeitet werden darf.1
Stoffe/Rezepturarzneimittel | Risiko | Quelle |
Amine, aliphatische | unvermeidliche Nitrosamin-Bildung | Pharm. Ztg. 132 (1987), Seite 2375 |
Amygdalin: siehe Mandelonitril | ||
Aristolochiasäure-haltige Drogen (alle Drogen der Gattungen Aristolochia und Asarum) - ausgenommen Homöopathika ab D10 | kanzerogen (multiple Karzinome) | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 126 (1981), Seite 1373-1374 und 155 (2010), Seite 102 |
Arnikablüten zum Einnehmen - ausgenommen Homöopathika ab D4 | Dyspnoe, Tachykardie und Kollaps, Gastroenteritis | z. B. in Lindequist, U. et al., Biogene Gifte, WVG Stuttgart, 3. Auflage 2010 |
Bärenklau - ausgenommen Homöopathika | stark phototoxisch (Furocumarine) | z. B. in Lindequist, U. et al., Biogene Gifte, WVG Stuttgart, 3. Auflage 2010 |
Benzol - ausgenommen Homöopathika ab D6 | myelotoxisch, kanzerogen | Whysner, J. et al.: Genotoxicity of benzene and its metabolites. Mutat. Res. 566 (2004) 99-130 |
Borsäure sowie deren Ester und Salze - ausgenommen Heilwässer und Puffer in Augentropfen - ausgenommen Homöopathika ab D4 | mangelhafte Wirksamkeit, resorptive Vergiftungen | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 144 (1999), Seite 3834; Besonderheitenliste des BfArM (Version 1-12, März 2016) |
Bromide, auch in Kombination - als Sedativum | kumulative Anreicherung von Bromiden | Information des BfArM Pharm. Ztg. 141 (1996), Seite 4839 |
Bufexamac | häufige Kontaktallergien | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 155 (2010), Seite 119 |
Calomel: siehe Quecksilber(I)-chlorid | ||
Cäsiumsalze (in der alternativen Krebstherapie) | lebensbedrohliche Arrhythmien | WHO Drug Information 23 (2009), Seite 290 |
Chelidonii herba, radix, Chelidonin: siehe Schöllkraut | ||
Chloroform | hepato-, nephrotoxisch, kanzerogen | Pharm. Ztg. 126 (1981), Seite 2616 |
Chrom(VI)-Verbindungen | kanzerogen | Pharm. Ztg. 144 (1999), Seite 800 |
Chrysanthemum vulgare: siehe Rainfarn | ||
Crotonöl (Oleum Tiglii) | stark hautreizend, kokarzinogen (enthält Phorbolester) | z. B. Glaeser, S., Hecker, E.; Planta Med. 57, Suppl. 2 (1991); Teuscher, E. et al.; Biogene Gifte, Gustav Fischer, Stuttgart, 2. Auflage 1994 |
Diethanolamin: siehe Amine, aliphatische | ||
Epinephrin und seine Salze - hochkonzentriert (> 1 ‰) zur Blutstillung im Dentalbereich | systemische kardiovaskuläre Reaktionen | Zulassungswiderruf Bundesgesundheitsblatt 30 (1987) Seite 154 |
Färberginsterkraut | Toxische Chinolizidinalkaloide: Atemlähmung, Kreislaufversagen | Blaschek, W. et al. (Hrsg.); Hagers Enzyklopädie Band 7, Seite 897 ff., WVG Stuttgart, 6. Auflage 2007 |
Formaldehyd/Paraformaldehyd - in Gynäkologika - in zahnärztlichen Arzneimitteln in Konzentrationen über 0,05 %, - in Konzentrationen über 0,2 % in anderen Arzneimitteln - ausgenommen als Wirkstoff in Warzenmitteln | schwere allergische Reaktionen, Kontaktekzeme, Haut- und Schleimhautschäden, kanzerogen | Stufenplan: Pharm. Ztg. 131 (1986), Seite 290; Besonderheitenliste des BfArM (Version 1-12, März 2016) |
Furfurol | kanzerogen | AMK-Nachricht: Pharm. Ztg. 142 (1997), Seite 3088 |
Genistae tinctoriae herba: siehe Färberginsterkraut | ||
Germanium-Verbindungen - ausgenommen Homöopathika ab D4 | nephrotoxisch, myotoxisch, neurotoxisch | AMK-Nachricht: Pharm. Ztg. 144 (1999), Seite 3495 |
Heracleum-Arten: siehe Bärenklau | ||
Hydrargyrum chloratum: siehe Quecksilber(I)-chlorid | ||
Hydrargyrum oxydatum: siehe Quecksilber(II)-oxid | ||
Hydrazin | Krampfgift, kanzerogen, neurotoxisch, hepatotoxisch, pneumotoxisch | Hainer, M.I. et al.: Fatal hepatorenal failure associated with hydrazine sulfate. Ann. Intern. Med. 133 (2000) 877-880 |
Immergrünkraut - ausgenommen Homöopathika ab D2 | Verdacht auf Blutbildschäden bei nicht belegter Wirksamkeit | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 132 (1987), Seite 1826 |
Jaborandiblätter - ausgenommen Homöopathika ab D3 | nicht steuerbare parasympathomimetische Wirkung durch Pilocarpin (Vergiftungen) | z. B. in Lindequist, U. et al., Biogene Gifte, WVG Stuttgart, 3. Auflage 2010 |
Juniperus sabinae: siehe Sadebaumspitzen | ||
Krappwurzel - ausgenommen Homöopathika | kanzerogen | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 138 (1993), Seite 834 |
Laetrile: siehe Mandelonitril | ||
Mandelonitril und Mandelonitril-Glykoside (auch Bittermandelwasser DAB 6) | Risiko von Cyanid-Intoxikationen bei mangelnder Wirksamkeit | Pharm. Ztg. 123 (1978) Seite 1537 und Bulletin Arzneimittelsicherheit 3 (2014) 7-13 |
Naphthalin - ausgenommen Homöopathika ab D4 | hämolytische Anämie, Methämoglobinbildung, tödliche Vergiftungen bei Kindern durch Inhalation und topische Anwendung | NTP: Naphthalene. Rep. Carcinog. 12 (2011) 276-278 |
2-Naphthol (auch äußerlich) | nephrotoxisch | Orjuela, MA. et al.; Cancer Epidemiol. Biomarkers Prev. 21, 7 (2012), 1191-1202 |
Paraformaldehyd: siehe Formaldehyd | ||
Petroleum - zum Einnehmen, ausgenommen Homöopathika ab D4 | narkotische Wirkung, Reizung von Haut und Schleimhaut | Pharm. Ztg. 147 (2002), Seite 4702 |
Phenacetin - als Wirkstoff | nephrotoxisch | Pharm. Ztg. 142 (1997), Seite 1882 |
Phenol als Wirkstoff - zur Anwendung auf Haut und Mundschleimhaut, ausgenommen Spezialanwendungen, bei denen Phenol jeweils nur einmal bzw. in geringer Menge angewandt wird (Sklerosierung, Peeling, Nagelextraktion) - ausgenommen Homöopathika | Methämoglobinbildung, Krampfgift, Reizung von Haut und Schleimhäuten | Negativmonographie Pharm. Ztg. 143 (1997), Seiten 4103 und 4386 |
Pilocarpus: siehe Jaborandiblätter | ||
Pyrrolizidinalkaloid-haltige
Drogen (Alkanna, Anchusa, Borago, Brachyglottis, Cineraria, Cynoglossi
herba, Erechthites, Eupatorium außer E. perfoliatum, Heliotropium,
Lithospermum, Petasitidis folium, Senecionis herba, Tussilago farfara)
sowie folgende Drogen, wenn nicht sicher gestellt ist, dass die
Grenzwerte für Pyrrolizidinalkaloide mit 1,2 ungesättigtem Necingerüst eingehalten werden: - Farfarae folium: 1 µg/Tagesdosis (innerlich) - Sympythi herba/folium/radix: 100 µgTagesdosis (nur äußerlich) - Petastidis rhizoma: 1 µg Tagesdosis (innerlich) | hepatotoxisch, kanzerogen | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. 137 (1992), Seite 1964 und 2470 |
Quecksilber(I)-chlorid - ausgenommen Homöopathika ab D4 | mutagen, teratogen, nephrotoxisch, neurotoxisch | Negativmonographie Pharm. Ztg. 142 (1997), Seite 4558 |
Quecksilber(II)-oxid - ausgenommen Homöopathika ab D4 | mutagen, teratogen, nephrotoxisch, neurotoxisch | Negativmonographie Pharm. Ztg. 139 (1994), Seite 99 |
Rainfarnkraut, Rainfarnblüten, Rainfarnöl - zum Einnehmen, ausgenommen Homöopathika | stark neurotoxisch durch Thujon, nicht belegte Wirksamkeit | Negativmonographie BAnz Nr. 122 vom 06.07.1988 |
Rubia tinctorum radix: siehe Krappwurzel | ||
Sadebaumspitzen - ausgenommen zur externen Anwendung, ausgenommen Homöopathika ab D4 | schwere Vergiftungen nach Einnahme als Abortivum | z. B. in Lindequist, U. et al., Biogene Gifte, WVG Stuttgart, 3. Auflage 2010 |
Schlankheitsrezepturen - mit mehreren stark wirksamen Bestandteilen wie Appetitzügler, Diuretika, Schilddrüsenhormone oder Antidiabetika | unkalkulierbare Effekte, Todesfälle durch derartige Rezepturen | Pharm. Ztg. 140 (1995), Seite 3032 |
Schöllkraut - wenn eine Tageshöchstdosis von 2,5 mg Gesamtalkaloiden, berechnet als Chelidonin, nicht gewährleistet ist | hepatotoxisch | Zulassungswiderruf Pharm. Ztg. Nr. 16 (2008), Seite 133-134 |
Triethanolamin (Trolamin) - ausgenommen zur äußeren Anwendung ≤ 2,5 Gew.-% | unvermeidlich Nitrosamin-Bildung | Stufenplan: Pharm. Ztg. 132 (1987), Seite 2375; Besonderheitenliste des BfArM (Version 1-12, März 2016) |
Vinca minoris herba: siehe Immergrünkraut | ||
Vitamin B17: siehe Mandelonitril | ||
1Spagyrische Zubereitungen sind generell nicht als bedenklich anzusehen, da die Drogen bei der Herstellung nach den Vorschriften 25 und 26 des HAB verascht werden.