In dieser Rubrik finden Sie nicht nur neue Arzneimittel aufgelistet, sondern auch die aktuellen Nachrichten der Arzneimittelkommission (AMK), wie z. B. Rückrufe oder Rote-Hand-Briefe. Sie können außerdem in unserem Archiv gezielt nach früheren Informationen suchen.

Wichtige Arzneimittelinformationen

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KategorieProduktWirkstoffHerstellerPZNsDatum
Rückrufe allgemeinVYEPTI®EptinezumabLundbeck1843867114.03.2024
Herstellerinformation13.03.2024
HerstellerinformationMicro Labs12.03.2024
Herstellerinformation12.03.2024
Herstellerinformation11.03.2024
ChargenrückrufHeparin axicur® 60.000 I.E. Salbe, 100 gHeparinaxicorp Pharma1405227111.03.2024
ChargenrückrufOncofolic®Folinsäuremedac0437389611.03.2024
ChargenrückrufSemintra®TelmisartanBoehringer Ingelheim Vetmedica1011401207.03.2024
Chargenrückrufmedac0273646106.03.2024
Herstellerinformation05.03.2024
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KategorieTitelDatum
Information der Institutionen und BehördenDie AMK in Zahlen: Das Jahr 201727.02.2018
Information der Institutionen und BehördenBfArM/PRAC: Esmya (Ulipristalacetat) zur Behandlung von Uterusmyomen: Vorerst regelmäßige Leberwertkontrolle und keine weitere Neueinstellung von Patientinnen empfohlen13.02.2018
Information der Institutionen und BehördenBfArM/PRAC: Flupirtin-haltige Arzneimittel (▼): Widerruf der Zulassung empfohlen13.02.2018
Information der Institutionen und BehördenAMK: Beurteilung von Rezepturarzneimitteln mit ungenügend untersuchten Stoffen am Beispiel von 3-Brompyruvat30.01.2018
Information der Institutionen und BehördenEinführung einer Patienten-Erinnerungskarte für Pamidronsäure-haltige Arzneimittel zur Infusion24.01.2018
Information der Institutionen und BehördenListe ausgewählter AMK-Nachrichten zu Arzneimittelrisiken im 2. Halbjahr 2017 (PZ 27 bis 51/52)24.01.2018
Information der Institutionen und BehördenPRAC/EMA: Ruhen der Zulassung von Hydroxyethylstärke-haltigen Arzneimitteln empfohlen16.01.2018
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Orale und rektale Darreichungsformen Dimenhydrinat- und Diphenhydramin-haltiger Antiemetika für Kinder bis drei Jahren: Abschluss des Stufenplanverfahrens, Stufe II09.01.2018
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Erneuter Nachtrag zu Fälschungen des Arzneimittels Velcade 3,5 mg Pulver zur Herstellung einer Injektionslösung09.01.2018
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Nachtrag zu Fälschungen des Arzneimittels Epclusa® 400 mg/100 mg Filmtabletten09.01.2018

Information der Institutionen und Behörden

28. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung

Datum:
06.01.2015
AMK / Am 13. Dezember 2014 ist die 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (1). In der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV) wird für das Betäubungsmittel Lisdexamfetamindimesilat eine Höchstverschreibungsmenge von 2100 mg festgelegt. Lisdexamfetamin ist im Fertigarzneimittel Elvanse® 30 mg, 50 mg und 70 mg Hartkapseln enthalten, das im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie zur Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störungen bei Kindern ab 6 Jahren als Mittel der zweiten Wahl eingesetzt wird. Darüber hinaus wird Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 5 BtmVV geändert: In Fällen, in denen der Arzt dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben hat, genügt auf der Betäubungsmittelverschreibung künftig der ärztliche Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung. Der genaue Wortlaut »gemäß schriftlicher Anweisung« ist nicht mehr vorgeschrieben. Die alte Vorschrift hatte wiederholt Anlass zu Retaxationen gegeben. In die Anlagen I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) und II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des Betäubungsmittelgesetzes werden etwa 30 neue gesundheitsgefährdende psychoaktive Substanzen (unter anderem Amphetamin-Derivate, Cannabinoide) aufgenommen. Weiter umfasst die Änderungsverordnung einige Änderungen in den Paragrafen 5a »Substitutionsregister« und 5b »Verschreiben für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen«, die überwiegend die Ärzte beziehungsweise Behörden betreffen. Die vollständige Änderungsverordnung finden Sie in der Rubrik »Amtliche Bekanntmachungen« dieser Ausgabe der Pharmazeutischen Zeitung abgedruckt. In diesem Zusammenhang möchte die AMK darauf hinweisen, dass für Verordnungen nach dem 31. Dezember 2014 die Verwendung der neuen BtM-Rezepte (neun-stellige Rezeptnummer) vorgeschrieben ist. Alte BtM-Rezepte dürfen folglich nach dem 7. Januar 2015 nicht mehr beliefert werden (2). / Quelle www.bgbl.de --> kostenloser Bürgerzugang --> Bundesgesetzblatt Teil I ---> 2014 --> Nr. 57 vom 12. Dezember 2014 --> Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften BfArM; Alte Betäubungsmittelrezepte dürfen ab dem 01.01.2015 nicht mehr zur Verschreibung verwendet werden www.bfarm.de --> Presse --> Pressemitteilung Nr. 13/14 (16. September 2014)