AMK / Das »Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften«, auch als »Cannabisgesetz« bezeichnet, trat am 10.
März 2017 in Kraft (siehe auch unter der Rubrik »Amtliche
Bekanntmachungen« in der Druckausgabe: PZ 11/2017, Seite 93) (1).
Hierdurch können fortan schwerkranke Patienten bei fehlenden
Therapiealternativen Cannabis in Arzneimittelqualität zu medizinischen
Zwecken erhalten und durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet
bekommen, sofern arznei- und betäubungsmittelrechtliche Vorgaben
eingehalten werden. Von den etwa 400 bekannten Inhaltsstoffen werden
hauptsächlich den Cannabinoiden Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC, Dronabinol INN) und Cannabidiol (CBD) pharmakotherapeutisch relevante Wirkungen zugeschrieben.
Wie das BfArM informiert, überwacht die neu eingerichtete
Cannabisagentur ab 2019 die deutschlandweite Versorgung mit
Cannabisblüten in pharmazeutischer Qualität (2). Derzeit erfolgt der
Bezug von Cannabis über Importe aus den Niederlanden und Kanada, wo
durch staatliche Aufsicht und Vorgaben der »Guten Praxis für die
Sammlung und den Anbau von Arzneipflanzen« die Arzneimittelqualität von
Cannabis sichergestellt wird. Unabhängig von der Frage der Qualität
koordiniert und verantwortet die Bundesopiumstelle eine Begleiterhebung
(2), da bislang nur begrenzte Informationen zu Wirksamkeit und
Sicherheit von Cannabis zu medizinischen Zwecken vorliegen. Hierdurch
sollen weitere wichtige Erkenntnisse zum medizinischen Nutzen von
Cannabis gewonnen werden. Ärztinnen und Ärzte melden hierbei
anonymisierte Daten zur Therapie mit Cannabis, die über 5 Jahre
gesammelt und ausgewertet werden, um eine grundsätzliche Einschätzung
zum Nutzen/Risiko-Verhältnis von Cannabisblüten oder nicht zugelassenen
Cannabisextrakten zu ermöglichen.
Die AMK erkennt in der Anwendung von Cannabis zu medizinischen
Zwecken auch eine besondere Verantwortung für Apothekerinnen und
Apotheker. Daher bittet die AMK im Rahmen der Versorgung von Patienten
mit Cannabisblüten oder Cannabisextrakt, aufgetretene Verdachtsfälle zu
Qualitätsmängeln oder unerwünschten Wirkungen der AMK zu melden.
Apothekerinnen und Apotheker sollten aktiv das Gespräch mit dem
Patienten suchen und das Auftreten von Nebenwirkungen erfragen.
Auf den Websites des BfArM (www.bfarm.de - Bundesopiumstelle - Cannabis als Medizin), im Mitgliederbereich des DAC/NRF (www.dac-nrf.de DAC/NRF-Werk - Cannabis und Cannabinoide in DAC/NRF) sowie der ABDA (www.abda.de
- Mitglieder - Info-Projekte Y FAQ »Cannabisgesetz«) finden sich
weiterführende Informationen zur sicheren Anwendung und Abgabe
Cannabis-haltiger Arzneimittel. /
Quellen-
Bundesgesetzblatt
Teil 1 (2017) Nr. 11; Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
und anderer Vorschriften. www.bgbl.de (9. März 2017)
-
BfArM;
Cannabis als Medizin: Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte richtet Cannabisagentur für künftigen Cannabisanbau in
Deutschland ein. www.bfarm.de - Service - Presse - Pressemitteilung Nr.
7/17 (3. März 2017)