AMK / Das BfArM hat im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) ein Gutachten zur möglichen Bedenklichkeit von xenogenen
Organextrakten bei parenteraler Anwendung am Menschen erstellt und auf
seiner Website veröffentlicht (1). Das PEI hat zudem ein Gutachten zur
Bedenklichkeit von Frischzellen und Frischzellpräparaten (lebende
Zellen) zur Injektion bei Menschen im Sinne des § 5 Arzneimittelgesetz
(AMG) erstellt (2, 3).
Frischzellzubereitungen und xenogene Organextrakte werden aus
diversen Organen von Tieren (Schafe, Rinder und Schweine) gewonnen. Bei
Frischzellen handelt es sich sowohl um lebende tierische Zellen, als
auch um tierische Trockenzellen (Lyophilisate), Gefrierzellen und
xenogene Organextrakte beziehungsweise Gemische von tierischen Zellen
oder Zellbruchstücken. Xenogene Organextrakte fallen im Gegensatz zu den
klassischen Frischzellen, die lebende Zellen enthalten, nicht unter die
Definition der xenogenen Arzneimittel gemäß § 4 Absatz 21 AMG. Gemäß
§ 13 Absatz 2b AMG bedürfen Arzt und Heilpraktiker deshalb keiner
Herstellungserlaubnis, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren
fachlichen Verantwortung hergestellt und persönlich bei einem
bestimmten Patienten angewandt werden. Es besteht jedoch eine
Anzeigepflicht gemäß § 67 Absatz 2 AMG.
Nach Kenntnis von BfArM und PEI werden Frischzellen und xenogene
Organextrakte in erheblichem Umfang mit dem Ziel der Revitalisierung und
Steigerung des Wohlbefindens (»Anti-Aging«) aber auch bei
schwerwiegenden Erkrankungen in privaten Praxen und Behandlungszentren
(z. B. Hotels) appliziert, wobei viele der behandelten Personen aus dem
Ausland anreisen. Nebenwirkungen nach Anwendung derartiger Präparate
werden kaum oder nur sehr lückenhaft erfasst, zumal für nicht
zugelassene xenogene Organextrakte keine gesetzliche Meldepflicht für
Nebenwirkungen gemäß AMG oder Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) besteht.
In den genannten Gutachten sehen die Behörden bei keinem der
Anwendungsgebiete die Wirksamkeit von Frischzellen und xenogenen
Organextrakten als belegt an. Klinische Prüfungen gemäß den gesetzlichen
Anforderungen fehlen völlig. Dagegen existieren teils erhebliche
Risiken durch die nicht gesicherte pharmazeutische Qualität der
Präparate, wie die Übertragung von Infektionserregern sowie (schwere)
immunologische und allergische Nebenwirkungen.
Fertigarzneimittel mit xenogenen Organextrakten zur parenteralen
Applikation sind inzwischen in Deutschland nicht mehr zugelassen. In den
nun vorliegenden Gutachten kommen die beiden Bundesoberbehörden zu dem
Schluss, dass auch Frischzellen und Organextrakte, die nicht behördlich
als Arzneimittel zugelassen sind, ein negatives Nutzen/Risiko-Verhältnis
aufweisen und dass diese Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG als
bedenklich einzustufen sind. Die AMK unterstützt die Stellungnahmen und
Bewertungen von BfArM und PEI als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der
Patientensicherheit. Die Verantwortung für die Kontrolle und Umsetzung
der Bestimmungen des AMG obliegt den zuständigen Überwachungsbehörden
der Länder. /
Quellen- BfArM; Gutachten des BfArM zu xenogenen Organextrakten bei parenteraler Anwendung am Menschen vom 14. Juli 2016. www.bfarm.de -->
Arzneimittel --> Pharmakovigilanz --> Gutachten des BfArM zu
xenogenen Organextrakten bei parenteraler Anwendung am Menschen (Stand:
13. Januar 2017)
- PEI;
Gutachten des PEI zur Bedenklichkeit von Frischzellen und
Frischzellpräparaten (lebende Zellen) bei parenteraler Anwendung am
Menschen im Sinne des § 5 AMG vom 14. September 2015. www.pei.de --> Vigilanz --> Frischzellgutachten des Paul-Ehrlich-Instituts (Stand: 13. Januar 2017)
- BfArM,
PEI; Konsolidierte Kurzfassung der Gutachten des PEI und BfArM zur
parenteralen Anwendung von Frischzellen und xenogenen Organextrakten
beim Menschen vom 29. August 2016. www.bundesgesundheitsministerium.de/frischzellen (Stand: 13. Januar 2017)