AMK / Am 19. Januar 2016 fand die 75. Sitzung des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach Paragraph 53
Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) statt. Der Ausschuss von
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
sowie den Arzneimittelkommissionen der Ärzte, Tierärzte und Apotheker,
in dem die AMK mit einem von zwölf stimmberechtigten Mitgliedern
vertreten ist, berät den Gesetzgeber in Fragen der
Verschreibungspflicht. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
wird jeweils durch eine Rechtsverordnung geändert, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf. Da die Beratungen des Ausschusses vertraulich
sind, werden hier nur die wichtigsten Ergebnisse mitgeteilt.
Der Ausschuss empfahl, die Positionen Beclometason, Fluticason,
Mometason zu vereinheitlichen: »<Wirkstoff> und seine Ester –
ausgenommen zur intranasalen Anwendung zur symptomatischen Behandlung
der saisonalen allergischen Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer
saisonalen allergischen Rhinitis durch einen Arzt, in einer Tagesdosis
bis zu <400/200> Mikrogramm <Wirkstoff>, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die Anwendung
auf Erwachsene beschränkt ist.«
Cannabidiol und seine Zubereitungen werden als Ausgangsstoff zur
Zubereitung nicht zulassungspflichtiger Rezeptur- und
Defekturarzneimittel angeboten, sind aber bislang nicht von der AMVV
erfasst. Der Ausschuss hat nun empfohlen, Cannabidiol der
Verschreibungspflicht nach Paragraph 48 AMG zu unterstellen. Außerdem
soll folgende obsolete »Sammelposition« aufgelöst werden: »Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die zur Behebung der Amenorrhoe bestimmt
sind, auch wenn sie als Mittel gegen Regel-, Perioden- oder
Menstruationsstörungen angekündigt werden, zur Anwendung bei Menschen«.
Ein Antrag, das Retinoid Adapalen (lokale Aknetherapie) unter
bestimmten Bedingungen aus der Verschreibungspflicht zu entlassen, wurde
abgelehnt. Wenn der Verordnungsgeber den Ausschussempfehlungen folgt,
könnten die genannten Änderungen frühestens zum 1. Juli 2016 (eventuell
mit Übergangsfristen) in Kraft treten.
Quellen- BfArM; Ergebnisprotokoll (Kurzfassung) der 75. Sitzung des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht
nach § 53 AMG am 19.01.2016. www.bfarm.de -> Arzneimittel ->
Pharmakovigilanz -> Ausschüsse und Gremien ->
Verschreibungspflicht (21. Januar 2016)