AMK / Die AMK erreichte eine Meldung aus einer Apotheke zum 
Mindergehalt zweier Chondroitin-haltiger Nahrungsergänzungsmittel (NEM).
 Die Apotheke monierte, dass die Präparate nicht den deklarierten Gehalt
 bzw. Inhaltsstoff enthalten. Eines der Produkte wird mit einer eigenen 
Pharmazentralnummer in der ABDA-Datenbank gelistet.
 Chondroitinsulfat
 ist ein physiologischer Bestandteil des Gelenkknorpels und in 
zahlreichen NEM enthalten. Chondroitin-haltige Arzneimittel zur oralen 
Anwendung werden aktuell nicht in Deutschland vertrieben (1).
 Im 
Auftrag der AMK untersuchte das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker 
e. V. (ZL) die Muster aus der Apotheke. Das ZL konnte den Sachverhalt 
durch Laboranalytik bestätigen. Hierzu wurden verifizierende 
Untersuchungen mittels IR Spektroskopie und 
Größenausschlusschromatographie durchgeführt. Die Abbildungen der IR 
Spektren eines der reklamierten Produkte wie auch das IR Spektrum der 
Referenzsubstanz Chondroitinsulfat-Natrium sowie Maltodextrin können hier entnommen werden.
 Maltodextrin
 6 ist zwar nicht als Inhaltsstoff des NEM deklariert, wurde aber von 
der IR Datenbank als mögliche Identität der untersuchten Probe 
vorgeschlagen. Tatsächlich entsprechen die IR Spektren des reklamierten 
Produktinhaltes weniger Chondroitinsulfat-Natrium, sondern der 
Referenzsubstanz Maltodextrin 6. Dessen Vorhandensein konnte auch 
mittels des in der Ph. Eur. Monographie 1542 Maltodextrin aufgeführten 
Glucoseteststreifenverfahrens bestätigt werden.
 Des Weiteren 
wurden die beiden reklamierten Produkte semi-quantitativ mittels 
Größenausschlusschromatogaphie überprüft. Dabei konnten in beiden 
Präparaten lediglich Spuren von Chondroitinsulfat nachgewiesen werden; 
weit unterhalb der Menge, die auf dem Produkt deklariert ist. Ein 
ähnliches Ergebnis ergab sich bei der Überprüfung einer weiteren Charge 
eines der beiden betroffenen NEM.
 Die AMK konfrontierte die Firma
 mit den Analyseergebnissen und informierte begleitend die zuständige 
Behörde. Der AMK gegenüber bestätigte die Firma mittels Stellungnahme 
den Mindergehalt und erklärte, dass sich der tatsächliche Gehalt an 
Chondroitin in dem Rohstoff nicht mit den Angaben im Analysezertifikat 
des Lieferanten decke. Die Firma entschied sich gegen einen Rückruf der 
betroffenen Ware, auch weil nicht von einer potenziellen Gefahr für die 
Gesundheit der Verbraucher auszugehen sei (2).
 Die AMK möchte 
Apothekerinnen und Apotheker dahingehend sensibilisieren, dass 
Qualitätsanforderungen der NEM nicht den von Arzneimitteln genügen 
(müssen), weshalb deren Qualität stets kritisch hinterfragt werden 
sollte. Für NEM gelten die Vorschriften des Lebensmittelrechts. Den 
Marktzugang erreichen NEM durch Anzeige an das Bundesamt für 
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (3, 4). Die Kontrolle
 von NEM obliegt den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder (5). 
Informationen in Bezug auf Identität, Zusammensetzung und Menge dürfen 
nicht irreführend sein, aber Mengenangaben auf der Verpackung von NEM 
können bis zu 50 Prozent von der tatsächlichen Menge im Produkt 
abweichen (6, 7). Eine Qualitätsprüfung jeder produzierten Charge vor 
Inverkehrbringen durch den Hersteller ist zudem nicht verpflichtend 
vorgesehen (8).
 Offensichtlich erfolgte auch im vorliegenden 
Fallbeispiel keine regelmäßige Qualitätskontrolle. Maltodextrin ist ein 
kostengünstiges, geruchs- und geschmacksneutrales Kohlenhydrat. Es ist 
daher nicht ausgeschlossen, dass ein (möglicher) Zusatz von (nicht 
deklariertem) Maltodextrin 6 u. a. als Ersatz von Chondroitinsulfat 
vorsätzlich erfolgt sein könnte.
 Die AMK kritisiert die aktuell 
niedrigen EU-weiten regulatorischen Anforderungen bei NEM und erkennt es
 als notwendig an (Qualitäts-)Kontrollen bzw. -Standards anzupassen, 
womit eine höhere Sicherheit dieser Produkte gewährleistet werden würde.
 Die AMK empfiehlt Apothekerinnen und Apothekern grundsätzlich den 
Bedarf an NEM stets kritisch zu hinterfragen und sich bei begründeten 
Zweifeln an der Qualität eines als NEM vertriebenen Produktes an die 
zuständige Behörde zu wenden. /
 Quellen
 1) BfArM, AMIce Datenbank – Chondroitin-haltige Arzneimittel. (Zugriff am 18. Oktober 2023)
 2) Hersteller an AMK (E-Mail-Korrespondenz); AMK-Fallnr. 266206 und 
266208 zu Chondroitin 500 mg [...]. (30. August und 4. September 2023)
 3) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)
 4) § 5 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)
 5) BVL; Landesbehörden. www.bvl.bund.de → Arbeitsbereiche → 
Lebensmittel → Aufgaben → Wer macht was? (Zugriff am 28. September 2023)
 6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung
 7) BVL; Nahrungsergänzungsmittel vs. Arzneimittel. www.bvl.bund.de 
Arbeitsbereiche → Lebensmittel → Verbraucher → Nahrungsergänzungsmittel →
 Weitere Informationen (Zugriff am 28. September 2023)
 8) LGL 
Bayern; Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln.
 www.lgl.bayern.de → Gesundheit → Arzneimittel → Allgemeine 
Informationen (Zugriff am 28. September 2023)