Aktualisierung der AMK vom 13. Dezember 2022: Das
vorläufige Ruhen aller Zulassungen Ranitidin-haltiger Arzneimittel wurde
vom BfArM mittels Bescheid vom 1. Dezember 2022 bis zum 2. Januar 2025
verlängert (4).
AMK / Das BfArM ordnet per Bescheid vom 7. Januar
2021 vorläufig das Ruhen aller Zulassungen Ranitidin-haltiger
Arzneimittel bis zum 2. Januar 2023 an (1, 2). Damit wird ein Beschluss
der EU-Kommission von Ende November 2020 national umgesetzt (s. auch
Pharm. Ztg. 2020 Nr. 19, Seite 75).
Zuvor hatte der CHMP seine
ursprüngliche Stellungnahme erneut überprüft. In fast allen getesteten
Ranitidin-Wirkstoffchargen und Ranitidin-haltigen Arzneimitteln wurde
N-Nitrosodimethylamin (NDMA) oberhalb der Konzentration gefunden, die
gemäß den aktuellen, in ICH M7 (R1) festgelegten Grundsätzen akzeptabel
ist (3). NDMA in Ranitidin-haltigen Arzneimitteln ist nicht nur als
Verunreinigung vorhanden, die sich während des Herstellungsprozesses
bilden kann, sondern auch aufgrund des Abbaus von Ranitidin als
Wirkstoff. Der Abbau von Ranitidin als Wirkstoff und im Arzneimittel ist
derzeit unzureichend beschrieben. Darüber hinaus schlussfolgerte der
Ausschuss, dass das Risiko einer endogenen Bildung von zusätzlichem NDMA
nach der Verabreichung von Ranitidin derzeit nicht auszuschließen ist
und dass weitere Untersuchungen durchzuführen sind.
Für parenterale
Formulierungen zur Einzelanwendung könnte die potenzielle endogene
Bildung von NDMA in der Niere zwar eine geringere Relevanz haben, was
jedoch erst mittels zusätzlicher experimenteller Daten (in vitro/in
vivo) oder Informationen aus der Literatur gestützt werden müsse.
Angesichts der Unsicherheiten bezüglich des Risikos einer endogenen
Bildung von NDMA aus Ranitidin und des Abbaus des Wirkstoffs im Laufe
der Zeit, der zur Entstehung von NDMA führt, ist der CHMP daher der
Ansicht, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für alle Ranitidin-haltigen
Arzneimittel derzeit negativ ist.
Während Daten aus
epidemiologischen oder klinischen Studien kein erhöhtes Krebsrisiko beim
Menschen nach der Anwendung von Ranitidin zeigen, kann dennoch ein
theoretisches Risiko nicht ausgeschlossen werden (3).
Die Maßnahme
ist vorläufig befristet, da die Anordnung dann aufgehoben werden kann,
wenn die Zulassungsinhaber bestimmte Bedingungen erfüllt haben (3).
Die AMK informiert Sie gegebenenfalls an gewohnter Stelle über eventuelle Rückrufe. /
Quellen
1) BfArM; Ranitidin: EMA überprüft ranitidinhaltige Arzneimittel
aufgrund des Nachweises von N-Nitrosodimethylamin (NDMA). www.bfarm.de →
Arzneimittel → Pharmakovigilanz → Risikoinformationen →
Risikobewertungsverfahren (Zugriff am 11. Januar 2021)
2) BfArM an AMK (E-Mail-Korrespondenz); Anlage zum Bescheid Ruhen der Zulassung für Ranitidin. (11. Januar 2021)
3) EMA; Ranitidine-containing medicinal products: Annex II/III.
www.ema.eu → Medicines → Human → Referrals (Zugriff am 11. Januar 2021)
4) BfArM; Ranitidin: EMA überprüft ranitidinhaltige Arzneimittel
aufgrund des Nachweises von N-Nitrosodimethylamin (NDMA). www.bfarm.de →
Arzneimittel → Pharmakovigilanz → Risikoinformationen →
Risikobewertungsverfahren (Zugriff am 13. Dezember 2022)