AMK / Das BfArM ordnet per Bescheid vom 7. Januar 2021 vorläufig das
Ruhen aller Zulassungen Ranitidin-haltiger Arzneimittel bis zum 2.
Januar 2023 an (1, 2). Damit wird ein Beschluss der EU-Kommission von
Ende November 2020 national umgesetzt (s. auch Pharm. Ztg. 2020 Nr. 19,
Seite 75).
Zuvor hatte der CHMP seine ursprüngliche Stellungnahme
erneut überprüft. In fast allen getesteten Ranitidin-Wirkstoffchargen
und Ranitidin-haltigen Arzneimitteln wurde N-Nitrosodimethylamin (NDMA)
oberhalb der Konzentration gefunden, die gemäß den aktuellen, in ICH M7
(R1) festgelegten Grundsätzen akzeptabel ist (3). NDMA in
Ranitidin-haltigen Arzneimitteln ist nicht nur als Verunreinigung
vorhanden, die sich während des Herstellungsprozesses bilden kann,
sondern auch aufgrund des Abbaus von Ranitidin als Wirkstoff. Der Abbau
von Ranitidin als Wirkstoff und im Arzneimittel ist derzeit unzureichend
beschrieben. Darüber hinaus schlussfolgerte der Ausschuss, dass das
Risiko einer endogenen Bildung von zusätzlichem NDMA nach der
Verabreichung von Ranitidin derzeit nicht auszuschließen ist und dass
weitere Untersuchungen durchzuführen sind.
Für parenterale
Formulierungen zur Einzelanwendung könnte die potenzielle endogene
Bildung von NDMA in der Niere zwar eine geringere Relevanz haben, was
jedoch erst mittels zusätzlicher experimenteller Daten (in vitro/in
vivo) oder Informationen aus der Literatur gestützt werden müsse.
Angesichts der Unsicherheiten bezüglich des Risikos einer endogenen
Bildung von NDMA aus Ranitidin und des Abbaus des Wirkstoffs im Laufe
der Zeit, der zur Entstehung von NDMA führt, ist der CHMP daher der
Ansicht, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für alle Ranitidin-haltigen
Arzneimittel derzeit negativ ist.
Während Daten aus
epidemiologischen oder klinischen Studien kein erhöhtes Krebsrisiko beim
Menschen nach der Anwendung von Ranitidin zeigen, kann dennoch ein
theoretisches Risiko nicht ausgeschlossen werden (3).
Die Maßnahme
ist vorläufig befristet, da die Anordnung dann aufgehoben werden kann,
wenn die Zulassungsinhaber bestimmte Bedingungen erfüllt haben (3).
Die AMK informiert Sie gegebenenfalls an gewohnter Stelle über eventuelle Rückrufe. /
Quellen
1) BfArM; Ranitidin: EMA überprüft ranitidinhaltige Arzneimittel
aufgrund des Nachweises von N-Nitrosodimethylamin (NDMA). www.bfarm.de →
Arzneimittel → Pharmakovigilanz → Risikoinformationen →
Risikobewertungsverfahren (Zugriff am 11. Januar 2021)
2) BfArM an AMK (E-Mail-Korrespondenz); Anlage zum Bescheid Ruhen der Zulassung für Ranitidin. (11. Januar 2021)
3) EMA; Ranitidine-containing medicinal products: Annex II/III.
www.ema.eu → Medicines → Human → Referrals (Zugriff am 11. Januar 2021)