AMK / Am 28. Oktober 2020 wurde die Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), der
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht (1). Der Bundesrat hatte dem Entwurf am
21. Oktober 2020 zugestimmt. Die AMK berichtete bereits über die
zugrundeliegenden Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht (2).
Die Verschreibungs- und Apothekenpflicht wurde wie folgt geändert:
In § 2 AMVV wird Absatz 3a eingefügt: Auf einer Verordnung über
intranasale Esketamin-haltige Arzneimittel muss vermerkt sein, dass die
Abgabe nicht an den Patienten erfolgen darf. ApothekerInnen dürfen einen
fehlenden Vermerk nachtragen, die Bedingungen hierzu führt der
entsprechende Absatz der Verordnung aus.
Die Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt:
- „Sumatriptan“
wird für den Fall der „akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei
Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne
durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in
Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge
von 100 mg je Packung“ von der Verschreibungspflicht ausgenommen.
- Die
Altersbeschränkung „von 18 bis 65 Jahren“ in der Ausnahme von der
Verschreibungspflicht für die Positionen „Almotriptan“ und „Naratriptan“
entfällt.
- In der Position „Ibuprofen“ wird die Ausnahme von der
Verschreibungspflicht oral anzuwendender flüssiger Zubereitungen für
Erwachsene und Kinder von „ab 6 Monaten“ auf „ab 3 Monaten“ geändert.
- Die Positionen „Phenylephrin“, „Fluorescein“ und „Lithium“ werden ergänzt bzw. neu gefasst.
- Die Position „Carzinophilin“ wird redaktionell geändert.
- Die
Positionen „Zubereitung aus Flumethrin und Imidacloprid – zur Anwendung
bei der Katze –“, „Zubereitung aus Imidacloprid und Permethrin – zur
Anwendung bei Hunden –“ sowie „Zubereitung aus Methopren und Fipronil –
zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“ werden gestrichen.
- 16
Positionen werden neu der Verschreibungspflicht unterstellt, darunter
„Lactulose – zur Anwendung bei Hunden und Katzen –“ und
„Natriumthiosulfat – als Antidot –“.
Die Anlage 1a der
AMVerkRV weist Stoffe und Zubereitungen von Stoffen aus, die weder der
Verschreibungs- noch der Apothekenpflicht unterliegen. In diese wird die
Position „Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit
Ameisensäure 0,5 Prozent – zur Behandlung der Varroatose der Bienen –“
neu aufgenommen.
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt treten die Veränderung zum 1. November 2020 in Kraft. /
Quellen
1) Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 48, 28. Oktober 2020, Verordnung zur
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel., Seite
2260-2262
2) AMK; Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht. Pharm. Ztg. 2020 Nr. 5, Seite 118.