AMK / Das BfArM hat, befristet bis zum 31. Dezember 2020,
Abweichungen von den Zulassungen für Propofol-haltige Arzneimittel durch
Abfüllung in 100-ml-Durchstechflaschen erlaubt. Die am 27. Mai 2020 in
Kraft getretene Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) ermächtigt die zuständige
Bundesoberbehörde im Einzelfall befristet von bestimmten
Zulassungsvorschriften des AMG abzuweichen, wenn dies vorbehaltlich
einer Nutzen-Risiko-Bewertung für die Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln erforderlich ist.
Die erste Welle der
SARS-CoV-2-Pandemie verdeutlichte, dass ein weiterer Anstieg der
Patientenzahlen mit Vollauslastung der Intensivstationen zu einer
Verknappung des Injektionsnarkotikums hätte führen können. Um die
verfügbare Wirkstoffmenge schnell zu erhöhen, war es notwendig, die
Mehrproduktion auf 2 %ige Lösungen in möglichst großen Gebinden zu
konzentrieren.
Propofol-haltige Emulsionen in 100-ml-Durchstechflaschen dürfen nun unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
- Die Emulsion wird unter sterilen Kautelen unmittelbar nach Anbruch in zwei 50-ml-Pumpen-Spritzen aufgezogen.
- Das
Aufziehen soll in einem geeigneten Bereich stattfinden, die unter
Verantwortung der Hygiene-beauftragten Ärztinnen und Ärzte festzulegen
sind.
- Neben den Vorgaben allgemeiner Hygienerichtlinien und
denen der jeweiligen Fachinformation erfolgt das Aufziehen der Spritzen
mit derselben (Aufzieh-)Kanüle, um den Gummistopfen der Flasche nur
einmal durchstechen zu müssen.
- Die beiden Spritzen werden
unmittelbar nach dem Befüllen aseptisch verschlossen, inklusive Datum
und Uhrzeit beschriftet und möglichst umgehend der Verwendung zugeführt.
Die Verwendung ist ausnahmsweise bei zwei unterschiedlichen Patienten
möglich. Angebrochene Flaschen müssen innerhalb von 12 Stunden
verbraucht werden.
Die Inhalte der Fachinformationen
der betroffenen Arzneimittel gelten unverändert fort. Lediglich die
Aufteilung des Flascheninhalts auf zwei Patienten stellt hiervon eine
Abweichung dar.
Die 100-ml-Durchstechflschen sind ausschließlich für den Klinikmarkt vorgesehen.
Weitere Informationen können dem Informationsschreiben des BfArM sowie den Fachinformationen der entsprechenden Arzneimittel entnommen werden. /
Quellen
BfArM; Bescheid vom 9. Juni 2020: Zulassung von Arzneimitteln nach §§
21 ff. AMG: Propofolhaltige Arzneimittel in 100 ml Durchstechflaschen.
Hier: Zulassung von Ausnahmen bei Zulassungen o.g. Arzneimittel.
www.bfarm.de → Service → Presse → Coronavirus SARS-Cov-2 → Maßnahmen des
BfArM auf Basis des § 4 Abs. 5 MedBVSV (Zugriff am 10. Juni 2020)