Das BfArM informiert aktuell darüber, dass, gemäß vorliegender
Informationen, bei einzelnen Marktteilnehmern verstärkt eine übermäßige
Bevorratung mit Arzneimitteln stattfindet. Um möglichen (regionalen)
Arzneimittelengpässen aufgrund der hieraus resultierenden
Ungleichverteilungen entgegenzuwirken, werden nun die pharmazeutischen
Unternehmer und Großhändler seitens des BfArM aufgefordert, Arzneimittel
nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern.
Um für den
Zeitraum der SARS-CoV-2-Pandemie eine bedarfsgerechte
Arzneimittelversorgung sicherzustellen, ordnet das BfArM aktuell an,
dass eine Belieferung öffentlicher Apotheken, Krankenhaus- und
krankenhausversorgender Apotheken auf folgenden Umfang zu begrenzen ist:
Öffentliche Apotheken:
- Durch
pharmazeutischen Großhandel bzw. pharmazeutische Unternehmen ist die
ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken in Deutschland zur gesetzlichen
Mindestbevorratung von einer Woche, gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO,
sicherzustellen.
- Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der
Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen. Von dieser kann in
begründeten Fällen abgewichen werden, sofern dies zur Sicherstellung der
gesetzlichen Mindestbevorratung der Apotheke erfolgt und nicht der
Überbevorratung dient.
Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken:
- Bei
Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet
werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von 8 Wochen
nicht überschreiten.
- Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von 4 Wochen nicht überschreiten.
Darüber
hinaus ist von den pharmazeutischen Unternehmen die ordnungsgemäße
Versorgung des pharmazeutischen Großhandels zur gesetzlichen
Mindestbevorratung von zwei Wochen sicherzustellen (§ 52b Abs. 2 AMG).
Auch hier soll die Belieferung auf der Basis der Liefermengen des
Vorjahres erfolgen, von der in begründeten Fällen abgewichen werden
kann.
Die Anordnung berücksichtigt laut BfArM die aktuell stark
erhöhte Nachfrage und die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von
Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln
im erforderlichen Umfang.
Abweichungen von dieser allgemeinen
Anordnung können von den zuständigen Bundesoberbehörden bekannt gegeben
werden. Die genannten Maßnahmen gelten für den Zeitraum der
SARS-CoV-2-Pandemie. Der Zeitpunkt der Beendigung dieser Anordnung wird
vom BfArM mitgeteilt.
Weitere Informationen können dem Bescheid entnommen werden. /
Quellen
BfArM an AMK (E-Mail-Korrespondenz); Allgemeine Anordnung an die
pharmazeutischen Unternehmer und die pharmazeutischen Großhändler zur
Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln
(Kontingentierung). (20. März 2020)