AMK / Am 23. Januar 2020 fand die 82. Sitzung des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2
des Arzneimittelgesetzes (AMG) im BfArM, Bonn, statt. Der Ausschuss, in
dem die AMK als stimmberechtigtes Mitglied vertreten ist, berät den
Verordnungsgeber in Fragen der Verschreibungspflicht.
Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wird jeweils durch eine
Rechtsverordnung geändert, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Den folgenden Anträgen zur Änderung der Positionsformulierung wurde einstimmig zugestimmt:
1. Lithium: „Lithium - zur Prophylaxe und/oder Behandlung von
psychiatrischen Erkrankungen (wie z. B. bipolaren Störungen,
Depressionen) und Cluster-Kopfschmerzen -“.
2. Almotriptan und
Naratriptan: „- ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase
bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer
Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung
in Konzentrationen von 12,5 mg (bzw. 2,5 mg) je abgeteilter Form und in
einer Gesamtmenge von 25 mg (bzw. 5 mg) je Packung.“ Mit den letzteren
wurde die Positionsformulierung in der AMVV an die von Sumatriptan 50 mg
angepasst, d. h. die Altersbeschränkung gestrichen. Almo-, Nara- und
Sumatriptan 50 mg sind zur Anwendung bei Erwachsenen zwischen 18 und 65
Jahren vorgesehen. Entsprechend sind Hinweise auf die Altersbegrenzung
in den Produktinformationen der genannten Triptane standardmäßig
enthalten, wenn auch mit differierendem Wortlaut. Die Hinweise zur
Altersbegrenzung sind häufig so formuliert, dass eine Anwendung unter 18
und über 65 Jahren nicht empfohlen wird. Die Altersbeschränkung basiert
für die drei Triptane in erster Linie darauf, dass die Sicherheit und
Wirksamkeit bei Patienten unter 18 und über 65 Jahren nicht untersucht
wurden und somit entsprechende Daten für eine Bewertung fehlen.
Einstimmig abgelehnt wurde der Antrag auf Freistellung aus der
Verschreibungspflicht für Eigenblut und Eigenblutzubereitungen humanen
Ursprungs.
Mehrheitlich angenommen wurden hingegen die Anträge,
Diphenhydramin und Doxylamin zur Behandlung von Schlafstörungen bei
Patienten über 65 Jahren der Verschreibungspflicht zu unterstellen.
Dem Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für
Zubereitungen aus Flumethrin und Imidacloprid zur Anwendung bei Katzen
wurde mehrheitlich zugestimmt.
Wenn der Verordnungsgeber den
Voten des Ausschusses folgt, könnten die Änderungen der AMVV
voraussichtlich frühestens zum 1. Juli 2020 (eventuell mit
Übergangsfristen) in Kraft treten. /
Quellen
BfArM; 82.
Sitzung (23. Januar 2020) – Kurzprotokoll Sachverständigen-Ausschuss für
Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG. www.bfarm.de →
Arzneimittel → Pharmakovigilanz → Ausschüsse und Gremien →
Verschreibungspflicht (Zugriff am 24. Januar 2020)