AMK / Am 31. Oktober wurde die 18. Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 25.
Oktober 2019 zugestimmt (siehe auch unter der Rubrik „Amtliche
Bekanntmachung“ in der Pharm. Ztg. 2019 Nr. 45).
Der § 2 Abs. 1
Nr. 7 sieht neu die Angabe der Dosierung auf dem Rezept vor. Ausgenommen
hiervon sind Verordnungen, bei denen dem Patienten ein Medikationsplan,
der das verschriebene Arzneimittel umfasst, beziehungsweise eine
entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung vom Arzt vorliegt und
dies auf dem Rezept kenntlich gemacht ist oder das Arzneimittel an den
Verschreibenden selbst abgegeben wird. Fehlt die Angabe zur Dosierung,
kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine
Rücksprache mit der verordnenden Person nicht möglich ist, die
Verschreibung insoweit ergänzen. Gleiches gilt für Fälle, wenn dem
Apotheker die Dosierungsangaben zweifelsfrei bekannt sind; z. B. wenn
der Patient einen aktuellen Medikationsplan oder eine
Dosierungsanweisung vorlegt.
Die Angabe der Dosierung auf der
Verordnung soll die Einnahmetreue und Arzneimitteltherapiesicherheit
(AMTS) verbessern und wurde seit langem von der Apothekerschaft, analog
zu anderen Ländern, gefordert. Sie wurde 2014 vom
Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht befürwortet. Bei
Verschreibungen, die in einem anderen EU-Land als dem Behandlungsland
eingelöst werden (Cross-Border-Verschreibungen), wurde bereits 2012
europäisch vorgegeben, dass die Dosierung auf dem Rezept anzugeben ist.
Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke herzustellen sind, bedarf es
einer Gebrauchsanweisung nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die
verschreibende Person abgegeben wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a).
Weitere Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt:
- In der Position „Distickstoffmonoxid“ wird die Indikation „zur inhalativen Anwendung“ hinzugefügt.
- Die
Positionen „Indoxacarb“, „Permethrin“ sowie „Zubereitung aus Indoxacarb
und Permethrin“ werden für die Anwendung bei Hunden von der
Verschreibungspflicht ausgenommen.
- Die Positionen „Phospholipide
aus Rinderlunge“ sowie „Phospholipide aus Schweinelunge“ werden
gestrichen und stattdessen in der Position „Phospholipide“ eingefügt.
Außerdem
wurden 14 Wirkstoffe, wie z. B. Brigatinib (Alunbrig®), Desfesoterodin
(Tovedeso®) und Streptozocin (Zanosar®) inkl. Derivate, der
Verschreibungspflicht unterstellt.
Die Änderungen der Anlage 1
wurden zum 1. November 2019 wirksam. Die Änderungen zum § 2 Abs. 1
(Angabe der Dosierung) treten zum 1. November 2020 in Kraft. /
Quellen
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37, 31. Oktober 2019, Achtzehnte
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seiten
1490-1491