AMK / Am 28. März wurde die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 15. März
2019 zugestimmt (siehe auch unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“
in der PZ Nr. 15/2019).
Durch die Änderungsverordnung wurde § 3b
neu eingefügt. Dieser schreibt vor, dass bei oral anzuwendenden
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und
Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter die Höchstmenge je
Verschreibung den Bedarf von 30 Tagen nicht übersteigen darf. Die
Gültigkeit dieser Verschreibungen ist auf sechs Tage nach der
Ausstellung begrenzt.
Wichtige Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt.
- Die
Position „Diclofenac“ wird um die äußerliche Anwendung als Pflaster
erweitert und konkretisiert. Demnach sind Pflaster zum äußeren Gebrauch
ohne weiteren Zusatz arzneilich wirksamer Bestandteile in einer
Wirkstoffmenge bis zu 140 mg je abgeteilter Arzneiform von der
Verschreibungspflicht ausgenommen.
- Die Position
„Hydrocortison und seine Ester“ wird um eine weitere Ausnahme von der
Verschreibungspflicht ergänzt: „in Zubereitungen für den äußeren
Gebrauch (…) in einer Konzentration von 0,2 % Hydrocortisonacetat in
Kombination mit Natriumbituminosulfonat (hell) und in Packungsgrößen bis
zu 20 g zur kurzzeitigen Anwendung zur Behandlung nicht infizierter,
leicht ausgeprägter entzündlicher, allergischer oder juckender
Hauterkrankungen“.
- Levocetiricin wird in festen
Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je
abgeteilter Form für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten
Lebensjahr von der Verschreibungspflicht ausgenommen.
Außerdem
wurden elf Wirkstoffe, wie Distickstoffmonoxid, Letermovir (Prevymis®),
Rucaparib (Rubraca®) und Semaglutid (Ozempic®), der
Verschreibungspflicht unterstellt. Die Position
„Gonadorelin[6-D-Phe]acetat zur Anwendung bei Tieren“ wurde gestrichen.
Die
Änderungen sind nun zum 1. April 2019 wirksam geworden. Die Änderung
der Position „Distickstoffmonoxid“ tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. /
Quellen
Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 9, 28. März 2019, Siebzehnte Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seite 366-367