AMK / Am 24. November wurde die sechzehnte Verordnung zur Änderung
der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 3.
November 2017 zugestimmt (siehe auch unter der Rubrik »Amtliche
Bekanntmachungen« in der nächsten Ausgabe). Die Änderungen werden nun am
1. Dezember 2017 wirksam.
Die Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt. »Ephedrin
zur parenteralen Anwendung« wird der Verschreibungspflicht unterstellt.
Die Position »Follitropin« wird gestrichen und die Position »Follitropin
alfa und beta« umfasst nun »Follitropin und seine rekombinanten
Glycoformen alfa, beta und delta«. Die Position »Tenofovir und seine
Ester« wird zu »Tenofovir und seine Derivate« und die Position
»L-Asparaginase« wird zu »Asparaginase« gefasst.
Außerdem wurden 25
Wirkstoffe, wie Succimer, Obeticholsäure (Ocaliva®) und Selexipag
(Uptravi®) der Verschreibungspflicht unterstellt.
Die Verschreibungspflicht der Position Amitraz wird erweitert und
umfasst nun die Anwendung bei Bienen und Schweinen. Die orale Anwendung
von Zinkoxid unterliegt der Verschreibungspflicht bei Menschen, als
auch bei Tieren, ausgenommen in Tagesdosen bis zu 25 mg Zink.
Zudem
wird die Position »Aciclovir in Zubereitungen als Creme zur Anwendung
bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis zu 2 g und einem
Wirkstoffgehalt bis zu 100 mg Aciclovir je abgeteilter Arzneiform« um
die »Kombination mit Hydrocortison in einer Konzentration von 1 Prozent
Hydrocortison zur Behandlung von Herpes labialis zur Verringerung des
Risikos ulzerasiver Läsionen bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren«
ergänzt.
Auch die Position Ibuprofen wird um weitere Ausnahmen von der
Verschreibungspflicht ergänzt. Der äußere Gebrauch von Ibuprofen wird
zunächst enger definiert. Demnach sind Salben oder ähnliche
Zubereitungen von der Verschreibungspflicht ausgenommen, wenn diese bis
zu 5 Gewichtsprozent Ibuprofen enthalten. Neu sind dafür Anwendungen
»zum äußeren Gebrauch als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich
wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 200 mg Ibuprofen
je abgeteilter Arzneiform« ebenfalls von der Verschreibungspflicht
ausgenommen.
Die Tagesdosis für Selenverbindungen »in Zubereitungen zum
inneren Gebrauch«, die von der Verschreibungspflicht ausgenommen ist,
wird von 50 µg auf 70 µg
Selen erhöht, nachdem die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr 2015 überarbeitet wurden. /
Quellen- Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 74, 24. November 2017, Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seite 3780-3782