In dieser Rubrik finden Sie nicht nur neue Arzneimittel aufgelistet, sondern auch die aktuellen Nachrichten der Arzneimittelkommission (AMK), wie z. B. Rückrufe oder Rote-Hand-Briefe. Sie können außerdem in unserem Archiv gezielt nach früheren Informationen suchen.

Wichtige Arzneimittelinformationen

JJJJ-MM-TT

Zeige Ergebnisse 2501-2510 von 3063.
KategorieProduktWirkstoffHerstellerPZNsDatum
Rückrufe allgemeinDoxepin biomo 50 mg 20, 50 und 100 Stück, FilmtablettenDoxepinbiomo pharma01216713
01216825
01216848
26.07.2016
Rückrufe allgemeinEleu Kokk 30, 50 und 100 Stück, überzogene TablettenEleutherococcuswurzel-TrockenextraktBoehringer Ingelheim Pharma02919457
02919463
02919486
26.07.2016
Rückrufe allgemeinTrimipramin biomo, diverseTrimipraminbiomo pharma03047551
03047686
05981215
05981238
26.07.2016
ChargenrückrufAugenpflege Kräuter, Augenkosmetikum (äußerlich), 100 ml, FlüssigkeitAugentrost-Extrakt, Arnikablüten-Extrakt, Fenchel-Extrakt, Kamillenblüten-ExtraktSalus Pharma0648617926.07.2016
ChargenrückrufEscitalopram neuraxpharm, 5 mg, 20 Stück, FilmtablettenEscitalopramneuraxpharm Arzneimittel0114721926.07.2016
ChargenrückrufHox alpha 50, 100 und 220 Stück, HartkapselnBrennnessel-Blätter-TrockenextraktStrathmann05556009
08400621
08400615
26.07.2016
ChargenrückrufProscar 5 mg, »axicorp« 30, 50 und 100 Stück, FilmtablettenFinasteridaxicorp Pharma11296044
11296050
11296067
26.07.2016
ChargenrückrufProscar 5 mg, »Emra-med« 30, 50, 98 und 100 Stück, FilmtablettenFinasteridEmra-med Arzneimittel07777950
07777973
11004544
07777996
26.07.2016
HerstellerinformationMMR VAXPRO, HB VAXPROMasern-Lebend-Impfstoff, Mumps-Lebend-Impfstoff, Röteln-Lebend-Impfstoff  /  Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniertSanofi Pasteur MSD01849157
06067821
26.07.2016
Rückrufe allgemeinPresomen 28 / 0,3 mg, 28 und 84 Stück, überzogene Tabletten08715282Mylan Healthcare08715276
08715282
20.07.2016
Zeige Ergebnisse 521-521 von 521.
KategorieTitelDatum
Information der Institutionen und BehördenBfArM empfiehlt, auf Manipulationen bei importiertem Mabthera (Rituximab) und HerceptinV (Trastuzumab) zu achten23.09.2014

Information der Institutionen und Behörden

Änderungen in der Verschreibungsplicht

Datum:
05.11.2019

AMK / Am 31. Oktober wurde die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 25. Oktober 2019 zugestimmt (siehe auch unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ in der Pharm. Ztg. 2019 Nr. 45).

Der § 2 Abs. 1 Nr. 7 sieht neu die Angabe der Dosierung auf dem Rezept vor. Ausgenommen hiervon sind Verordnungen, bei denen dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, beziehungsweise eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung vom Arzt vorliegt und dies auf dem Rezept kenntlich gemacht ist oder das Arzneimittel an den Verschreibenden selbst abgegeben wird. Fehlt die Angabe zur Dosierung, kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verordnenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen. Gleiches gilt für Fälle, wenn dem Apotheker die Dosierungsangaben zweifelsfrei bekannt sind; z. B. wenn der Patient einen aktuellen Medikationsplan oder eine Dosierungsanweisung vorlegt.

Die Angabe der Dosierung auf der Verordnung soll die Einnahmetreue und Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) verbessern und wurde seit langem von der Apothekerschaft, analog zu anderen Ländern, gefordert. Sie wurde 2014 vom Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht befürwortet. Bei Verschreibungen, die in einem anderen EU-Land als dem Behandlungsland eingelöst werden (Cross-Border-Verschreibungen), wurde bereits 2012 europäisch vorgegeben, dass die Dosierung auf dem Rezept anzugeben ist.

Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke herzustellen sind, bedarf es einer Gebrauchsanweisung nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a).

Weitere Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt:

  • In der Position „Distickstoffmonoxid“ wird die Indikation „zur inhalativen Anwendung“ hinzugefügt.
  • Die Positionen „Indoxacarb“, „Permethrin“ sowie „Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin“ werden für die Anwendung bei Hunden von der Verschreibungspflicht ausgenommen.
  • Die Positionen „Phospholipide aus Rinderlunge“ sowie „Phospholipide aus Schweinelunge“ werden gestrichen und stattdessen in der Position „Phospholipide“ eingefügt.

Außerdem wurden 14 Wirkstoffe, wie z. B. Brigatinib (Alunbrig®), Desfesoterodin (Tovedeso®) und Streptozocin (Zanosar®) inkl. Derivate, der Verschreibungspflicht unterstellt.

Die Änderungen der Anlage 1 wurden zum 1. November 2019 wirksam. Die Änderungen zum § 2 Abs. 1 (Angabe der Dosierung) treten zum 1. November 2020 in Kraft. /


Quellen
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37, 31. Oktober 2019, Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seiten 1490-1491