AMK / Am 1. Oktober trat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Der Bundesrat
hatte dem Verordnungsentwurf am 23. September zugestimmt; die
Verordnung wurde am 30. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
(siehe auch unter der Rubrik »Amtliche Bekanntmachungen«, Seiten 78 bis
79). Die Änderungen wurden am 1. Oktober 2016 wirksam.
Für die Apothekenpraxis am wichtigsten ist eine Ergänzung in
§ 2 AMVV, die es den Apotheken erlaubt, bestimmte Angaben auf dem Rezept
ohne Rücksprache hinzuzufügen. »Absatz (6a): Fehlt der Vorname der
verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, so
kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person
die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei
bekannt sind.« Neben einigen redaktionellen Änderungen »ohne Auswirkung
auf materielles Recht« werden 17 neue Wirkstoffe wie Cobimetinib
(Cotellic®), Idebenon (Raxone®) oder Tasimelteon (Hetlioz®)
der Verschreibungspflicht unterstellt. Außerdem wird Cannabidiol
verschreibungspflichtig, das in nicht zulassungspflichtigen Rezeptur-
und Defekturarzneimitteln (NRF-Vorschrift 22.10.) eingesetzt wird.
Die Ausnahmen für die intranasale Anwendung der Glukokortikoide
Beclometason, Fluticason und Mometason werden wie folgt einheitlich
gefasst: »<Wirkstoff> und seine Ester – ausgenommen zur
intranasalen Anwendung zur symptomatischen Behandlung der saisonalen
allergischen Rhinitis, nach der Erstdiagnose einer saisonalen
allergischen Rhinitis durch einen Arzt, in einer Tagesdosis bis zu
400 µg (Beclometason) beziehungsweise 200 µg (Mometason, Fluticason),
sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die
Anwendung auf Erwachsene beschränkt ist«. Damit werden erstmals
Mometason-haltige und Fluticason-haltige Nasalia aus der
Verschreibungspflicht entlassen.
Durch diese Änderung verändern sich die verschreibungsfreien
Bedingungen für Beclometason-Nasalia. Allerdings wird diesen eine
Abverkaufsfrist eingeräumt: Präparate, die am 30. September 2016
verschreibungsfrei sind und sich im Verkehr befinden, dürfen mit der am
30. September 2016 gültigen Kennzeichnung vom pharmazeutischen
Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2017 und vom pharmazeutischen
Großhandel und von Apotheken noch bis zum 30. September 2018 in den
Verkehr gebracht werden.
Die Position »Bromelain-Proteasen-Konzentrat« wird genauer gefasst:
»Bromelain-Proteasen-Konzentrat – zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen
mit tiefen thermischen Verletzungen (Grad IIb-III)«. Dies dient der
Klarstellung, denn nur das zentral zugelassene, äußerlich anzuwendende
Fertigarzneimittel Nexobrid®, Pulver und Gel zur Herstellung
eines Gels, zur Behandlung von Verbrennungen soll
verschreibungspflichtig sein, nicht aber Fertigarzneimittel zur
peroralen Anwendung. /
Quellen- Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 46, 30. September 2016, Fünfzehnte Verordnung zur Änderung
der Arzneimittelverschreibungsverordnung, Seite 2178-2179