In dieser Rubrik finden Sie nicht nur neue Arzneimittel aufgelistet, sondern auch die aktuellen Nachrichten der Arzneimittelkommission (AMK), wie z. B. Rückrufe oder Rote-Hand-Briefe. Sie können außerdem in unserem Archiv gezielt nach früheren Informationen suchen.

Wichtige Arzneimittelinformationen

JJJJ-MM-TT

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KategorieProduktWirkstoffHerstellerPZNsDatum
ChargenrückrufMucofalk® Orange, Indische Flohsamenschalen, 300 g Granulat zur Herstellung einer Suspension zum EinnehmenMucofalk® Orange, Indische Flohsamenschalen0489187506.06.2025
ChargenrückrufHeparin-Natrium-5000-ratiopharm® Ampullen, 5 und 20 StückHeparin-Natriumratiopharm03029820
03170642
06.06.2025
HerstellerinformationPregabalin-neuraxpharm 20 mg / ml Lösung zum EinnehmenPregabalinneuraxpharm Arzneimittel1371910605.06.2025
ChargenrückrufPuri-Nethol 50 mg Tabletten, „EurimPharm“MercaptopurinEurimPharm Arzneimittel1525379304.06.2025
ChargenrückrufMediprocan African Ruby 26 / 1 Cannabis flos Ph.Eur.mediproCan Pharma1974564204.06.2025
ChargenrückrufDuloxetin beta 30 mg magensaftresistente Hartkapseln, 56 Stück, Duloxetin beta 60 mg magensaftresistente Hartkapseln, 28, 42, 56Duloxetinbetapharm Arzneimittel11223625
11096546
08468889
11223631
07583708
11096552
03.06.2025
ChargenrückrufPuri-Nethol 50 mg Tabletten „kohlpharma“Mercaptopurinkohlpharma0771806003.06.2025
ChargenrückrufDuloxetin Glenmark 30 mg magensaftresistente Hartkapseln, 28 und 98 Stück, Duloxetin Glenmark 60 mg magensaftresistente HartkapsDuloxetinGlenmark Arzneimittel11323321
11323338
11323373
02.06.2025
ChargenrückrufMelperon-ratiopharm® 25 mg Filmtabletten, 20 Stück, Melperon-ratiopharm® 25 mg Filmtabletten, 50 Stück, Melperon-ratiopharm® 25Melperonratiopharm08916690
08916709
08916715
30.05.2025
ChargenrückrufPuri-Nethol 50 mg Tabletten, „1 0 1 Carefarm GmbH“Mercaptopurin1 0 1 Carefarm1526736430.05.2025
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KategorieTitelDatum
Information der Institutionen und BehördenAMK/ZL: vermehrt Meldungen zu falsch negativen Ergebnissen bei THC-Identifikations-Schnelltests der Firmen Cantourage GmbH und Caesar & Loretz GmbH (Beigabe Dronabinol-Lösung 25 mg/ml NRF 22.8.) - Update12.05.2025
Information der Institutionen und BehördenAMK: Luforbec® 100 Mikrogramm/6 Mikrogramm (Beclometason/Formoterol): Erhöhtes Meldeaufkommen zu Reizungen der Atemwege und starkem Husten nach Anwendung06.05.2025
Information der Institutionen und BehördenAMK: Vermehrt Meldungen aus Apotheken zu Timolol Micro Labs Augentropfen: Schwierigkeiten bei der Tropfenentnahme nach Erstöffnung 24.03.2025
Information der Institutionen und BehördenPEI: Appell, die Bestellung saisonaler Grippeimpfstoffe gemäß Bedarfsplanung bis 31. März 2024 abzuschließen19.03.2025
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Azacitidin Pharmascience 25 mg/ml, 100 mg Pulver zur Herstellung einer Injektionssuspension: Gestattung zur Inverkehrbringung in polnischer Aufmachung10.03.2025
Information der Institutionen und BehördenPEI: Beyfortus® (▼, Nirsevimab), 50 mg und 100 mg Injektionslösung in einer Fertigspritze: Gestattung zum Inverkehrbringen in französischer und spanischer Beschriftung - Update05.03.2025
Information der Institutionen und BehördenRote-Hand-Brief zu Emblaveo® (Aztreonam/Avibactam) 1,5 g/0,5 g Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung: Risiko von rissigen oder zerbrochenen Durchstechflaschen27.02.2025
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Vancomycin Dr. Eberth, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung, und Clarithromycin Eberth, Pulver zur Herstellung einer Infusionslösung: Sterilfiltration ... 19.02.2025
Information der Institutionen und BehördenBfArM: Vancomycin Hikma 500 mg, Pulver für ein Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung: Gestattung zur Inverkehrbringung in österreichischer Aufmachung13.02.2025
Information der Institutionen und BehördenCMDh/PRAC: Atomoxetin-haltige Arzneimittel: Aufnahme neuer Warnhinweise zu Serotoninsyndrom und Mordgedanken in die Produktinformationen11.02.2025

Information der Institutionen und Behörden

Hochdosiertes Vitamin D: Nahrungsergänzungsmittel oder (verschreibungspflichtiges) Arzneimittel?

Datum:
31.05.2016

AMK / Wiederholt erreichen die AMK-Geschäftsstelle aus der Apothekerschaft Anfragen aufgrund von Irritationen zum Status von Vitamin-D-haltigen Produkten. Es werden Produkte beanstandet, welche sich nach EU-Recht als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt befinden, jedoch als Arzneimittel aufgefasst werden können.

Zur Bewertung von Stoffen im Sinne der Abgrenzung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln existiert eine gemeinsame Expertenkommission der zuständigen Bundesoberbehörden BVL und BfArM. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Eckpunkte einer aktuellen Stellungnahme dieser Kommission (1) wiedergeben.


Arzneimittel

Vitamin-D-haltige Arzneimittel sind für die folgenden Indikationen zugelassen:

  • Unterstützende Behandlung der Osteoporose (bei Patienten mit nachgewiesenem oder hohem Risiko eines Vitamin-D-Mangels)
  • Prophylaxe eines Vitamin-D-Mangels bei älteren Menschen
  • Behandlung/Ausgleich eines nachgewiesenen Vitamin-D-Mangels
  • Rachitis-Prophylaxe und/oder -Behandlung
  • Hypoparathyreoidismus
  • Parenterale Ernährung

Die empfohlene Tagesdosis apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel bewegt sich im Bereich von 10-25 μg Cholecalciferol, in Einzelfällen liegt sie darüber (500 μg beziehungsweise 20 000 I.E. Vitamin D/Tag zur einmaligen Anwendung bei der Anfangsbehandlung von Vitamin-D-Mangelzuständen). Der Verschreibungspflicht unterliegen Vitamin-D-haltige Arzneimittel ab einer Tagesdosierung von 25 μg (1 000 I.E.).


Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen keiner Zulassungspflicht, sondern lediglich einer Registrierungspflicht beim BVL. Sie müssen nach der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV):

  • dazu bestimmt sein, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
  • ein Konzentrat aus Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellen und
  • in dosierter Form, […] in abgemessenen kleinen Mengen in den Verkehr gebracht werden.

Nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung dürfen Vitamin-D-haltige Nahrungsergänzungsmittel mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben (3) beworben werden:

  • »Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnahme/Verwertung von Calcium und Phosphor bei.«
  • »Vitamin D trägt zu einem normalen Calciumspiegel im Blut bei.«
  • »Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei.«
  • »Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei.«
  • »Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei.«
  • »Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.«
  • »Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung.«

Bei mangelhafter endogener Synthese empfiehlt die Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) beim Erwachsenen eine Vitamin-D-Zufuhr von 20 μg/Tag (entsprechend 800 I.E.) und 10 μg/Tag (400 I.E.) beim Säugling (2).

Als höchste sichere tägliche Zufuhr (Tolerable Upper Intake Level, UL) an Vitamin D werden von der European Food Safety Authority (EFSA) im ersten Lebensjahr 25 μg/Tag, zwischen dem ersten und dem zehnten Lebensjahr 50 μg/Tag, und ab dem 17. Lebensjahr 100 μg/Tag genannt.

Für Vitamin D in Nahrungsergänzungsmitteln sind keine Höchstmengen festgelegt. Für Fachkreise wie für Laien ist nicht nachvollziehbar, weshalb daher Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden dürfen, die höher dosiert sind als verschreibungspflichtige Arzneimittel. Außerdem überschneiden sich die zugelassenen Indikationen der Arzneimittel teilweise mit den Health Claims der Nahrungsergänzungsmittel.

Die Gemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM zur Einstufung von Stoffen nimmt dazu wie folgt Stellung: »Bis zu einer Tagesdosis von 20 μg Vitamin D kann im Kontext der Ernährung/Nahrungsergänzung noch von einer ernährungsspezifischen beziehungsweise einer physiologischen Wirkung ausgegangen werden […]. Präparate bis zu einer Tagesdosis von 20 μg Vitamin D können daher als Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 1 NemV eingestuft werden, sofern alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Auslobung nicht eine Einstufung als Arzneimittel rechtfertigt. Für eine Dosierung oberhalb von 20 μg Vitamin D pro Tag sieht die Kommission aufgrund einer Überschreitung der für die Aufrechterhaltung der psychischen und physischen Funktionen erforderlichen Menge keine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung im Kontext der Ernährung mehr. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke können unter Beachtung der Bedingungen der DiätV auch mehr als 20 μg Vitamin D pro Tag enthalten […].«

Diese Bewertung der Expertenkommission soll die Arbeit der regional zuständigen Behörden unterstützen, die jedes Präparat einzeln beurteilen müssen. Daher empfiehlt die AMK, sich bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines als Nahrungsergänzung vertriebenen Produktes an die für die Apothekenaufsicht regional zuständige Behörde zu wenden. /

Quellen

  1. Gemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM zur Einstufung von Stoffen; Stellungnahme zur Bewertung von Vitamin-D-haltigen Produkten, www.bvl.bund.de  --> Lebensmittel --> Aufgaben im Bereich Lebensmittel
  2. Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE), Österreichische Gesellschaft für Ernährung (ÖGE), Schweizerische Vereinigung für Ernährung (SVE) (Hrsg.); Referenzwerte für die Nähstoffzufuhr 2. Auflage, 1. Ausgabe (2015) unter www.dge.de  (Abruf am 19. Mai 2016) Y Gemeinsame Expertenkommission (Abruf 19. Mai 2016)
  3. European Commission; Food Safety --> Food --> Labelling and nutrition --> Health and nutrition claims. www.ec.europa.eu/nuhclaims/  (Abruf am 24. Mai 2016)