AMK / Die Aufgaben der AMK gemäß §§ 62 und 63 Arzneimittelgesetz
(AMG) bestehen darin, Arzneimittelrisiken zu erfassen, zu sammeln, zu
bewerten und an die Bundesoberbehörden weiterzuleiten. Die
Berufsordnungen der Landesapothekerkammern verpflichten mehr oder minder
gleichlautend Apothekerinnen und Apotheker, bekannt gewordene
Arzneimittelrisiken an die AMK zu melden. Zu diesem Zweck stellt die AMK
Meldeformulare online bereit und hält zur Beobachtung und Meldung von
Risiken bei Arzneimitteln an. Darüber hinaus wird die AMK als
Stufenplanbeteiligte vor allem von den Behörden über neue
Arzneimittelrisiken und Maßnahmen zu deren Minimierung informiert.
Hierüber und über andere Themen zur Arzneimittelsicherheit informiert
die AMK aktuell auf ihrer Homepage und in der pharmazeutischen
Fachpresse. Somit liegt der Fokus der AMK unverändert auf
Arzneimittelrisiken.
Zwischen 2013 und 2016 stieg jedoch die Anzahl der Meldungen an die AMK zu Nichtarzneimitteln
von 631 auf 815 und entspricht nun nahezu 10 % der Gesamtzahl an
Meldungen im Jahr 2016 (8891). Dabei wuchs am deutlichsten der Anteil an
Meldungen zu Medizinprodukten im Vergleich zu anderen Produktgruppen,
wie zum Beispiel Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln
und Kosmetika, und erreichte mit fast
500 Meldungen im Jahr 2015 seinen bisherigen Höchststand.
Zum 1. Januar 2017 hat sich der Meldeweg für Medizinprodukte
geändert, womit der AMK nun die Rechtsgrundlage für die Weiterleitung
der Berichte fehlt (1). Seiner Meldepflicht kann der Apotheker nur noch
durch direkte und unverzügliche Meldung von Vorkommnissen an das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachkommen
(Formulare unter www.bfarm.de ->
Service -> Formulare -> Formulare Medizinprodukte). Die
entsprechende Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung
»Risiken bei Arzneimitteln und
Medizinprodukten – Maßnahmen in der Apotheke« wurde aktualisiert (2).
Neben der geänderten Meldepflicht zu Medizinprodukten sollten auch
die bestehenden Meldewege für andere Nichtarzneimittel beachtet werden,
deren Risiken die Apotheken nicht an die AMK zu übermitteln haben.
Ereignisse, besonders »ernste unerwünschte Wirkungen«, eines Kosmetikums
sind von Apotheken unverzüglich der verantwortlichen Person beim
Hersteller sowie der zuständigen Behörde zu melden. Letztere ist über
die Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) unter www.bvl.bund.de ->
Verbraucherprodukte -> Für Antragsteller und Unternehmen ->
Kosmetik -> Meldung ernster unerwünschter Wirkungen abrufbar (3).
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen den
Bestimmungen des Lebensmittelrechts. Die Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben überwacht die jeweils zuständige
Lebensmittelüberwachungsbehörde in den Bundesländern (siehe unter www.bvl.bund.de -> Lebensmittel -> Aufgaben im Bereich Lebensmittel -> Wer macht was?)
Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und Sicherheit
eines vertriebenen Produktes sollte die für die Apothekenaufsicht
regional zuständige Länderbehörde informiert werden. Bei
Verdachtsfällen, wo Nahrungsergänzungsmittel nicht erlaubte oder
deklarierte Substanzen enthalten (könnten) oder ein akutes
Gefährdungspotential vorliegt, kann von Apotheken zusätzlich die AMK informiert werden.
Abschließend weisen wir noch einmal auf § 21 Absatz 3
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hin: »Ist bei Arzneimitteln oder
Ausgangsstoffen, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme
gerechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen«.
In Zweifelsfällen und bei Fragen zu den Meldewegen zu Arzneimitteln
steht die Geschäftsstelle der AMK den Apotheken gern zur Verfügung
(www.arzneimittelkommission.de). /
Quellen- AMK; Medizinprodukte: geänderte Meldepflichten bei Vorkommnissen ab 2017. Pharm. Ztg. 2016 (161) 45: 107
- Leitlinie
der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Risiken bei
Arzneimitteln und Medizinprodukten – Maßnahmen in der Apotheke. www.abda.de -> Themen -> Qualitätssicherung -> Leitlinien -> Leitlinien und
Arbeitshilfen -> Arzneimittelrisiken (Stand: 23. November 2016) - AMK; Verbesserter Gesundheitsschutz bei kosmetischen Mitteln. PZ 2013 (158) 25: 97