In dieser Rubrik finden Sie nicht nur neue Arzneimittel aufgelistet, sondern auch die aktuellen Nachrichten der Arzneimittelkommission (AMK), wie z. B. Rückrufe oder Rote-Hand-Briefe. Sie können außerdem in unserem Archiv gezielt nach früheren Informationen suchen.

Wichtige Arzneimittelinformationen

JJJJ-MM-TT

Zeige Ergebnisse 1011-1020 von 3315.
KategorieProduktWirkstoffHerstellerPZNsDatum
ChargenrückrufAciclovir-ratiopharm® Lippenherpescreme, 2 g Creme, Aciclovir-ratiopharm® 50 mg / g Creme, 20 g CremeAciclovirratiopharm02286360
04899919
31.03.2022
ChargenrückrufFucidine Salbe 2 %, „Emra-Med“, 15 gFusidinsäureEmra-Med Arzneimittel0739316129.03.2022
Rote-Hand-BriefeAccuzideQuinapril, Hydrochlorothiazid Pfizer Pharma28.03.2022
ChargenrückrufSertralin-neuraxpharmSertralinneuraxpharm Arzneimittel16624211
16624228
16624234
28.03.2022
ChargenrückrufBuprenorphin Aristo 52,5 Mikrogramm / Stunde transdermales Pflaster, 5, 8, 10, 16 und 20 StückBuprenorphinAristo Pharma12493539
12493545
12493551
12493568
12493574
28.03.2022
HerstellerinformationAlecensaAlectinibRoche Pharma (Schweiz)22.03.2022
ChargenrückrufUnizink 50, 20, 50 und 100 TablettenKöhler Pharma 00702162
03441621
03441638
22.03.2022
Chargenrückruftetesept Magen-Darm Tropfen, 50 mlethanolische Auszüge von Wermutkraut, Dillfrüchten, Benediktenkraut, Kümmelfrüchten, Pfefferminzblätterntetesept Pharma0347732321.03.2022
ChargenrückrufVigantol Öl 20.000 I.E. / ml „EurimPharm",10 ml und 10x10 ml Tropfen zum EinnehmenColecalciferolEurimPharm Arzneimittel 13971716
12459011
18.03.2022
ChargenrückrufAugentropfen Stulln® Mono, 30x0,4 ml, 60x0,4 ml und 120x0,4 ml Lösung im EinzeldosisbehältnisDigitalis-purpurea-Blätter-Dickextrakt, AesculinPharma Stulln05035865
05035871
05035919
18.03.2022
Zeige Ergebnisse 561-565 von 565.
KategorieTitelDatum
Information der Institutionen und BehördenPhosphat-haltige Klistiere bei Säuglingen: Schwere Hyperphosphatämien21.10.2014
Information der Institutionen und BehördenBei Arzneimittelrückrufen kein Austausch ohne ärztliche Verschreibung21.10.2014
Information der Institutionen und BehördenParallel vertriebenes Avastin rumänischen Ursprungs: Charge B7011B03 vorsorglich untersuchen07.10.2014
Information der Institutionen und BehördenAmygdalin-haltige Arzneimittel sind bedenklich07.10.2014
Information der Institutionen und BehördenBfArM empfiehlt, auf Manipulationen bei importiertem Mabthera (Rituximab) und HerceptinV (Trastuzumab) zu achten23.09.2014

Information der Institutionen und Behörden

Änderungen in der Verschreibungspflicht

Datum:
16.10.2025

AMK / Am 13. Oktober 2025 wurde die 23. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hatte dem Verordnungsentwurf am 26. September 2025 zugestimmt.

Die Änderungen der Anlage 1 der AMVV lauten wie folgt:

  • Durch die Verordnung soll in § 2 Absatz 2a (neu) AMVV eine Ausnahme von bestimmten Pflichtangaben einer Verschreibung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei Opioid-Überdosierung, die für Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzugs, der Zollbehörden, der Ordnungsbehörden oder der Bundes- oder Landespolizei bestimmt sind, vorgesehen werden. Betroffen sind die Angaben zu dem Patienten (Name und Geburtsdatum) sowie der Dosierung.
  • § 3a Absatz 7 AMVV regelt die Informationspflichten von Apotheken gegenüber dem BfArM bei der Abgabe von T-Rezept-pflichtiger Arzneimittel. Dabei soll bei elektronischen T-Rezepten die Übermittlung der Informationen durch den Fachdienst ans BfArM weitergeleitet werden, sobald die Apotheken innerhalb einer Frist von einer Woche die E-Rezept-Fachdienstquittung abrufen. Die übermittelten Informationen werden dabei um die Patientendaten sowie die nach § 17 Absatz 6 Nummer 2, 4 und 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu dokumentierenden Angaben (Namenszeichen der abgebenden Person, Preis des Arzneimittels, bundeseinheitliches Kennzeichen nach § 300 SGB V) bereinigt.
  • Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    • In der Position „Naloxon“ wird folgender Spiegelstrich angefügt: „ausgenommen Arzneimittel zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel“.
    • In der Position „Prednisolon und seine Ester“ wird folgender Spiegelstrich angefügt: „ausgenommen in Zubereitungen mit Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit Salicylsäure 0,4 % und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen“.
    • Neben weiteren 11 Positionen, wird auch das in Rezepturen verwendete Polihexanid als verschreibungspflichtig in die Anlage 1 neu eingefügt.

Die Änderungen traten am 14. Oktober 2025 in Kraft. /

 

Quellen
Bundesgesetzblatt; Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (BGBl I, Nr. 236). www.recht.bund.de (Zugriff am 16. Oktober 2025)