AMK / Derzeit besteht in Deutschland ein Versorgungsmangel mit
Folinsäure-haltigen Arzneimitteln. Ursache des Engpasses sind
Produktionsprobleme verschiedener Hersteller (1).
Bereits seit
Anfang 2022 besteht durch Kumulation verschiedener Ursachen ein
kritischer Engpass in der Versorgung mit Calciumfolinat-haltigen
Arzneimitteln in parenteralen Darreichungsformen (2).
Calciumfolinat
wird eingesetzt in der zytotoxischen Therapie zur
„Calciumfolinat-Rescue", um die Giftigkeit und die Wirkung von
Folsäure-Antagonisten (wie Methotrexat) in der Krebstherapie oder deren
Überdosierung bei Erwachsenen und Kindern zu verringern oder ihnen
entgegenzuwirken sowie zur Kombinationsbehandlung mit 5-Fluorouracil in
der Krebstherapie.
Die bisher getroffenen Maßnahmen, u. a. in Form
von einer Gestattung gemäß §§ 10 Absatz 1a und 11 Absatz 1c
Arzneimittelgesetz (AMG), wonach Überhänge von Calciumfolinat-haltigen
Arzneimitteln im Ausland identifiziert und in Deutschland in Verkehr
gebracht wurden, führten zu einer Teilkompensation, ohne dass laut BfArM
eine Stabilisierung in der Versorgung erreicht wurde. Die Gestattung
zur Einfuhr und Inverkehrbringung von Leucovorin (Calciumfolinat) 10
mg/ml Lösung zur Injektion/Infusion wurde bis zum 31. Juli 2023
verlängert (3).
Um noch vorhandene Calciumfolinat-haltige
Arzneimittel sowie die im 1. Quartal 2023 zu erwartende Ware
bedarfsgerecht verfügbar zu haben, wurden nach Anhörung des Beirats für
Liefer- und Versorgungsengpässe bis zum 28. Februar 2023 befristete
Maßnahmen in Form einer Anordnung abgestimmt, welche eine ausnahmsweise
Einschränkung der Distributionswege und eine kontingentierte Abgabe
anordnet.
Betroffene Zulassungsinhaber parenteraler
Darreichungsformen sind mit Bescheid des BfArM vom 5. Dezember 2022
gemäß § 52b Absatz 3d AMG verpflichtet, Calciumfolinat-haltige
Fertigarzneimittel ausschließlich per Direktlieferung an Apotheken,
krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken abzugeben. Die
bestellbaren Mengen werden dabei auf die durchschnittlichen
wöchentlichen Bedarfe des Vorjahres begrenzt; höhere Bestellmengen
dürfen nicht beliefert werden. Apotheken sollen vorhandene Lagermengen
erst verbrauchen, ehe neue Ware bestellt wird. Auch Großhandlungen
sollen vorliegende Bestände uneingeschränkt abgeben. Bestellungen von
Krankenhausapotheken sollen bevorzugt durch große Gebinde beliefert
werden, da sich im ambulanten Bereich kleinere Packungsgrößen bewährt
haben.
Eine Beschränkung der Belieferungsmenge sowie die
Einschränkung der Distributionswege über die Direktbelieferung sei
erforderlich, um zu verhindern, dass sich unangemessen hohe
Lagerbestände aufbauen, die wegen der damit einhergehenden
Fehlallokation die Versorgung von Patienten andernorts beeinträchtigt.
Diese Maßnahmen sollen somit der Gewährleistung der flächendeckenden
Versorgung von Patientinnen und Patienten dienen.
Die AMK bittet
Apothekerinnen und Apotheker, belieferte Institutionen angemessen zu
informieren und Verdachtsfälle von Arzneimittelrisiken im Zusammenhang
mit dem Versorgungsengpass von Calciumfolinat unter
www.arzneimittelkommission.de zu melden. /
Quellen
1)
BMG; Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom 8.
Dezember 2022 (BAnz AT 12.12.2022 B8). www.bundesanzeiger.de (Zugriff am
19. Dezember 2022)
2) BfArM; Folinsäure. www.bfarm.de →
Arzneimittel → Arzneimittelinformationen → Lieferengpässe (Zugriff am
16. Dezember 2022)
3) BfArM; Verlängerung der Gestattung vom
18.07.2022 nach §§ 10 Abs. 1a 11 und 1c zur Einfuhr und
Inverkehrbringung von Leucovorin – befristet bis zum 31.07.2023.
www.bfarm.de → Arzneimittel → Arzneimittelinformationen → Lieferengpässe
(Zugriff am 19. Dezember 2022)